Rz. 356

Besteht der Erwerb nur aus Auslandsvermögen, das uneingeschränkt der ausländischen und der deutschen Besteuerung unterliegt, wird die ausländische Steuer vollständig auf die deutsche Steuer angerechnet. Ist die ausländische Steuer höher, wird der Mehrbetrag nicht erstattet.[465]

 

Rz. 357

Besteht der Erwerb aus Inlands- und Auslandsvermögen, ist die ausländische Steuer nur bis zu dem Betrag der deutschen Erbschaftsteuer anrechenbar, der auf das Auslandsvermögen entfällt. Dieser Höchstbetrag ergibt sich, indem die für das steuerpflichtige Gesamtvermögen einschließlich des steuerpflichtigen Auslandsvermögens sich ergebende Erbschaftsteuer im Verhältnis des steuerpflichtigen Auslandsvermögens zum steuerpflichtigen Gesamtvermögen aufgeteilt wird.[466] Wenn das Auslandsvermögen in verschiedenen ausländischen Staaten gelegen ist, muss der anrechenbare Höchstbetrag für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert berechnet werden, sog. per-country-limitation (§ 21 Abs. 1 S. 3).[467]

[465] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 21 Rn 61.
[466] Bzgl. der Einzelheiten wird auf die Kommentarliteratur verwiesen.
[467] Vgl. hierzu Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 21 Rn 63 ff.

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