Rz. 843
Nach § 11 Abs. 1 GrEStG beträgt der Steuersatz 3,5 vom Hundert. Allerdings haben die Länder nach Art. 105 Abs. 2a S. 2 GG die Befugnis zur Bestimmung des im jeweiligen Land anzuwendenden Steuersatzes, von der die Länder in weitem Umfang Gebrauch gemacht haben. Die ländereigenen Regelungen beschränken sich dabei aber jeweils auf solche steuerbaren Rechtsvorgänge, die sich auf Grundstücke beziehen, die im Gebiet des jeweiligen Landes belegen sind. Aktuell stellen sich die in den Ländern anzuwendenden Steuersätze wie folgt dar:
Bundesland |
Steuersatz |
Baden-Württemberg |
5,0 % |
Bayern |
3,5 % |
Berlin |
6,0 % |
Brandenburg |
6,5 % |
Bremen |
5,0 % |
Hamburg |
4,5 % |
Hessen |
6,0 % |
Mecklenburg-Vorpommern |
6,0 % |
Niedersachsen |
5,0 % |
Nordrhein-Westfalen |
6,5 % |
Rheinland-Pfalz |
5,0 % |
Saarland |
6,5 % |
Sachsen |
3,5 % |
Sachsen-Anhalt |
5,0 % |
Schleswig-Holstein |
6,5 % |
Thüringen |
6,5 % |
Rz. 844
Die Steuer wird durch Multiplikation der Bemessungsgrundlage mit dem anzuwendenden Steuersatz errechnet. Hiernach ist gemäß § 11 Abs. 2 GrEStG der Steuerbetrag auf volle EUR nach unten abzurunden. Schuldner der Grunderwerbsteuer sind gemäß § 13 Nr. 1 GrEStG regelmäßig die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen, beim Erwerb kraft Gesetzes gemäß § 13 Nr. 2 GrEStG der bisherige Eigentümer und der Erwerber, im Falle der Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG) grundsätzlich der Erwerber (§ 13 Nr. 5a GrEStG).
Rz. 845
Beruht ein Grundstücksumsatz auf einer vertraglichen Vereinbarung, besteht eine Gesamtschuldnerschaft aller an dem Übertragungsgeschäft beteiligten Parteien (Veräußerer und Erwerber). Eine Gesamtschuldnerschaft von Veräußerer und Erwerber gilt auch in den Fällen des Eigentumsübergangs kraft Gesetzes (§ 13 Nr. 2 GrEStG). Dies betrifft im Bereich der Vermögensnachfolge vor allem den Fall der Übertragung eines Anteils an einem Nachlass (zu dem auch Grundbesitz gehört).
Rz. 846
Abweichend vom Grundsatz der Gesamtschuldnerschaft ist in Fällen der Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG) lediglich derjenige Steuerschuldner, in dessen Hand sich die Anteile (bzw. wenigstens 90 % der Anteile) vereinigen. Gesellschaften, die die Anteilsvereinigung (z.B. durch Zwischenschaltung) lediglich vermitteln, sind demgegenüber nicht Steuerschuldner. Dasselbe gilt für denjenigen, von dem die letzten zur Überschreitung der 90 %-Grenze erforderlichen Anteile erworben werden.
Rz. 847
In den Fällen des § 1 Abs. 2a GrEStG (Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft) ist Steuerschuldner die Personengesellschaft selbst.
Rz. 848
Soweit eine Gesamtschuldnerschaft mehrerer Steuerschuldner besteht (§ 44 Abs. 1 AO), steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzverwaltung, denjenigen Gesamtschuldner auszuwählen, von dem sie die Steuerzahlung fordert. Vertragliche Vereinbarungen der Gesamtschuldner sind für die Finanzverwaltung nicht bindend, diese betreffen lediglich das Innenverhältnis zwischen den Beteiligten (§ 426 BGB). Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, in entsprechenden Vertragsklauseln nicht nur die Übernahme der Grunderwerbsteuer durch eine der Vertragsparteien zu regeln, sondern auch entsprechende Freistellungs- bzw. Ausgleichsverpflichtungen explizit zu vereinbaren. Auch bei einer Mehrheit von Veräußerern bzw. Erwerbern sind entsprechende Regelungen im Innenverhältnis dringend angeraten.
Rz. 849
Ist Veräußerer eine Erbengemeinschaft, so ist diese auch (als solche) Steuerschuldnerin. Die einzelnen Miterben schulden – in eigener Person – für derartige Veräußerungsgeschäfte keine Grunderwerbsteuer. Sie sind lediglich Haftungsschuldner nach § 77 Abs. 1 AO in Verbindung mit §§ 1967, 2058 BGB.
Rz. 850
Grundsätzlich entsteht die Grunderwerbsteuer (nach dem allgemeinen Grundsatz des § 38 AO) in dem Zeitpunkt, in dem der gesetzliche Erwerbstatbestand (§ 1 GrEStG) verwirklicht ist. Hiervon abweichend regelt § 14 GrEStG, dass die Steuer in solchen Fällen, in denen die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung oder von der Erteilung einer Genehmigung abhängig ist, die Steuer erst mit Eintritt der Bedingung bzw. Erteilung der Genehmigung entsteht.
Rz. 851
Die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer richtet sich nach § 15 GrEStG. Gemäß § 15 S. 1 GrEStG wird die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Die Setzung längerer Zahlungsfristen ist nach S. 2 möglich. Hinsichtlich der formalen Anforderungen an die Steuerfestsetzung gelten die allgemeinen Grundsätze.