Rz. 65
Der Leistungssatz ist der Prozentsatz des Leistungsentgelts, das der Arbeitslose als Arbeitslosengeld beanspruchen kann.[70] Gemäß § 149 Nr. 1 SGB III gilt der erhöhte Leistungssatz von 67 % für Arbeitslose mit mindestens einem Kind im Sinne des Einkommensteuerrechts. Im Übrigen gilt gemäß § 149 Nr. 2 SGB III der allgemeine Leistungssatz von 60 %.
Rz. 66
Infolge der Pauschalierung der Abzüge (§ 153 SGB III), die eine Nichtberücksichtigung persönlicher Steuervorteile und von Beitragsfreiheit in anderen Versicherungszweigen zur Folge hat, der Aussparung einiger Lohnbestandteile (§§ 150 Abs. 2, 151 Abs. 2 SGB III) sowie der Möglichkeit der Herabbemessung (§ 151 Abs. 5 SGB III) erhält der Arbeitslose real aber unter Umständen einen geringeren Prozentsatz seiner früheren Nettoeinkünfte.[71]
Rz. 67
Das Arbeitslosengeld wird gemäß § 154 S. 1 SGB III für Kalendertage berechnet und geleistet.[72] Ist es für einen vollen Monat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen (§ 154 S. 2 SGB III).
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