Rz. 1
Ebenfalls häufiger hat man es in der Praxis mit der Verteidigung wegen des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu tun. Oft wird es sich um eine Rechtsfolgenverteidigung handeln, wenn jemand den Mandanten eindeutig hat fahren sehen. Sollte sich nach Akteneinsicht herausstellen, dass niemand den Mandanten gesehen hat, so wird der Verteidiger ihm empfehlen zu schweigen.
Es empfiehlt sich, den Mandant nach einer Ordnungswidrigkeit mit Fahrverbot über das weitere Vorgehen und eventuelle Konsequenzen aufzuklären. Ein Beispiel hierzu: Das Fahrverbot beginnt, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt (bei der Schonfrist spätestens mit Ablauf von vier Monaten). Die Bußgeldstelle wird dem Mandanten in der Regel den Führerschein so rechtzeitig zurückschicken, dass er sich nach Ablauf des Fahrverbotes direkt wieder legitimieren und fahren kann. In dem Anschreiben wird zwar darauf hingewiesen (genaues Datum), ab wann der Mandant wieder fahren darf. Im Eifer des Gefechts kommt es jedoch vor, dass das Anschreiben nicht richtig oder überhaupt nicht gelesen wird. Die Verwunderung ist dann in einer Verkehrskontrolle groß, wenn dem Mandanten eröffnet wird, dass das Fahrverbot noch nicht abgelaufen und ihm der Verdacht eines Fahrens ohne Fahrerlaubnis eröffnet wird. Das sollte vermieden und der Mandant sensibilisiert werden. Man könnte schon im Bußgeldverfahren nach Rechtskraft wie folgt aufklären:
Rz. 2
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Muster 31.1: Aufklärung OWi-Fahrverbot:
Sehr geehrter Herr _________________________,
ich nehme Bezug auf den Hauptverhandlungstermin am _________________________ vor dem AG _________________________ in Ihrer Bußgeldsache.
Bedauerlicherweise hat das Gericht in Ihrem Fall keine unzumutbare Härte angenommen und war nicht bereit, vom Fahrverbot abzusehen.
Da Sie bei Rechtskraft das Fahrverbot mangels zugestandener Schonfrist sofort antreten müssten, haben wir das Gericht um die Anberaumung eines Fortsetzungstermins in 2 Wochen gebeten. Sie wollen die Zeit nutzen, um das Fahrverbot besser planen zu können. Vor dem Hauptverhandlungstermin werde ich den Einspruch zurücknehmen. Der Bußgeldbescheid sowie das angeordnete Fahrverbot werden dann rechtskräftig.
Ab dem _________________________ dürfen Sie kein Fahrzeug mehr im Straßenverkehr führen. Sie begehen eine Straftat, wenn Sie hiergegen verstoßen, nämlich ein Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG mit u.U. weitreichenderen Konsequenzen als in dieser Ordnungswidrigkeit.
Vorsorglich weise ich auch darauf hin, dass die Bußgeldstelle Ihnen in der Regel den Führerschein vor Ablauf des eigentlichen Fahrverbotes zurückschicken wird. Bitte lesen Sie in dem Begleitschreiben genau nach, wann Sie wieder ein Fahrzeug im Straßenver kehr führen dürfen! Fragen Sie gerne auch bei mir nach. Fahren Sie bitte nicht vor Ablauf des Fahrverbotes! Auch hierbei handelt es sich um ein Fahren ohne Fahrerlaubnis und damit um eine Straftat.
Den Führerschein geben Sie bitte am _________________________ bei der Bußgeldstelle ab. Teilen Sie dort mit, dass der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen wurde und Sie den Führerschein in amtliche Verwahrung geben wollen.
Das Bußgeld überweisen Sie bitte ebenfalls direkt an die Bußgeldstelle unter Angabe des Aktenzeichens. Bitte überwiesen Sie auch die Gebühren und Auslagen. Ich werde Ihren Rechtsschutzversicherer anschreiben und diesen darum bitten, dass er Ihnen die Gebühren und Auslagen erstattet.
Für Rückfragen, insbesondere zum Fahrverbot, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
(Rechtsanwalt)
Rz. 3
Eine besondere Konstellation ergibt sich bei Unternehmen mit großem Fuhrpark. Oft haben diese einen Fuhrparkleiter, der sich um die Überlassung der Fahrzeuge, Reparaturen etc. kümmert. Es stellt sich die Frage, wie sich Fuhrparkleiter oder aber Unternehmensinhaber strafbar machen können, wenn sie ihre Fahrzeuge an Mitarbeiter überlassen.
Nach § 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StVG macht sich strafbar, wer fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat. Halter ist, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung gebraucht und wer tatsächlich, vornehmlich wirtschaftlich, über die Fahrzeugbenutzung (als Gefahrenquelle) so verfügen kann, dass es dem Wesen der Veranlasserhaftung entspricht. Halter sind auch Unternehmen, wenn sie Firmenfahrzeuge auf eigene Rechnung in Gebrauch haben, den Nutzen der Verwendung erhalten und die Kosten der Fahrzeugnutzung tragen. Ist die Halterin eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, treffen die Halterpflichten nach § 14 Abs. 1 StGB grundsätzlich deren Vertreter.
Überlässt der Halter einem anderen ein Fahrzeug, hat er grundsätzlich vor der Fahrzeugüberlassung zu überprüfen, ob die Person, der das Fahrzeug überlassen wird, im Besitz der dazu erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Der Halter muss sich dazu in der Regel vom Fahrer den Originalführe...