a) Bestehen einer Ehe
Rz. 74
Das Bestehen einer wirksamen Ehe ist eine Vorfrage. Sie ist nach Art. 13 Abs. 1 u. 3 S. 1, Art. 11 EGBGB nach Inländischen Kollisionsnormen, gegebenenfalls i.V.m. Art. 17 EGBGB selbstständig zu beantworten. Dem Ehewirkungsstatut unterliegen alle Ehewirkungen für die in Art. 10, 19 ff. sowie der EuGüVO keine besondere kollisionsrechtliche Regelung getroffen worden ist. Ein Statutenwechsel hat zur Folge, dass die allgemeinen Ehewirkungen mit ex nunc Wirkung nach dem neuen Statut zu beurteilen sind.
b) Lebenspartnerschaft
Rz. 75
Die Vorfrage betreffend das Bestehen einer Lebenspartnerschaft wird selbstständig angeknüpft. Die Auflösung der Partnerschaft wird unselbstständig aus dem Blickwinkel des jeweiligen Erbrechts angeknüpft.
c) Abstammung
Rz. 76
Sowohl die Frage der Abstammung als auch die Frage der Verwandtschaft werden selbstständig angeknüpft. In welcher Rangfolge die Verwandten zu Erben berufen sind, ist freilich Frage des Erbstatuts.
d) Wirksamkeit einer Adoption
Rz. 77
Die Wirksamkeit einer Adoption wird gemäß Art. 22 EGBGB bestimmt und somit selbstständig angeknüpft. Das Adoptionsstatut bestimmt also, ob die familienrechtlichen Voraussetzungen infolge einer Adoption bestehen oder nicht sowie deren verwandtschaftsrechtliche Wirkung. Die Frage des Erbrechts von Adoptionsverwandten, also ob das jeweilige Recht dem Adoptierten ein Erbrecht gewährt (Adoptierende oder Adoptierte), ist jedoch vom Erbstatut abhängig.
Umstritten ist die Frage, ob für die Behandlung der Adoption im Erbrecht das Adoptionswirkungsstatut oder das Erbstatut maßgeblich ist. So wird zum einen die Auffassung vertreten, dass das Adoptionsstatut über die erbrechtliche Gleichstellung entscheide. Zum anderen wird die Auffassung vertreten, dass sich die Behandlung der Adoption im Erbrecht nach dem Erbstatut richte.
Rz. 78
Im Schrifttum werden beide Auffassungen vertreten. Was die Auffassung zugunsten des Erbstatuts anbelangt, so wird auf eine Entscheidung des Kammergerichts rekurriert. Dieses stellt grundsätzlich nicht auf das Adoptionsstatut ab, sondern beurteilt den erbrechtlichen Einfluss einer Kindesannahme nach dem Heimatrecht des Erblassers.
Was die Annahme zugunsten des Adoptionsstatuts anbelangt, so wird diese Auffassung im Wesentlichen auf eine Entscheidung des BGH gestützt. Der BGH hat in dieser Entscheidung jedoch betont, dass die Entscheidung "weder allein danach beurteilt werden kann, wie das für den Erblasser maßgebende Erbstatut Adoptivkinder behandelt, noch ausschließlich danach, ob das Adoptivkind nach dem für die Adoptionsfolgen maßgebenden Recht ein Erbrecht nach einem solchen Verwandten seiner Adoptiveltern haben soll." Diese Aussage wird jedoch insoweit relativiert, als weiter ausgeführt wird, dass "sinnvollerweise" dem Adoptionsstatut zu entnehmen ist, "ob es zwischen diesem Erblasser und dem Adoptivkind zu einer so starken rechtlichen Beziehung (Verwandtschaft) kommen soll, wie sie das für die Erbfolge maßgebende Recht für eine Beteiligung an der gesetzlichen Erbfolge voraussetzt."
e) Weitere selbstständige Vorfragen
Rz. 79
Darüber hinaus sind selbstständige Vorfragen die Testierfähigkeit, soweit sie an die Geschäftsfähigkeit geknüpft sind, die Zugehörigkeit eines Gegenstandes zum Nachlass sowie der sachenrechtliche Eigentumsübergang.