Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbstatut
Leitsatz (redaktionell)
Die Prüfung der für das Bestehen des Erbrechts notwendigen Vorfrage, ob die Beteiligte das uneheliche Kind des Erblassers ist, kann das Gericht dem Recht des Erbstatuts unterwerfen.
Normenkette
NEG Art. 12 § 3; EGBGB Art. 24 ff.; BGB § 1934c
Verfahrensgang
LG Osnabrück (Beschluss vom 22.05.1987; Aktenzeichen 2 T 40/87) |
AG Osnabrück (Aktenzeichen 11 VI 500/86) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 22. Mai 1987 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) hat den Beteiligten zu 2) bis 9) die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Das Amtsgericht Osnabrück hatte am 31. März 1987 beschlossen, auf Antrag der Beteiligten zu 1) einen Erbschein des Inhalts erteilen zu wollen, daß diese Alleinerbin des am 20. September 1985 verstorbenen jugoslawischen Erblassers geworden sei, wenn nicht bis zum 30. Juli 1987 Beschwerde gegen diesen Beschluß eingelegt werde. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Beteiligte zu 1) sei gemäß Art. 12 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I, S. 1243, 1266) als nichteheliches Kind des Erblassers zu behandeln, da sie gegen diesen am 11. Januar 1965 ein auf § 1708 BGB a.F. gestütztes rechtskräftiges Unterhaltsurteil erstritten habe (Az.: 2 C 398.64 AG Wedding). Als nichteheliches Kind des Erblassers sei die Beteiligte zu 1) gemäß den Art. 5 und 10 des Gesetzes über die Beerbung (ErbGes) der Teilrepublik Bosnien und Herzegowina vorliegend dessen Alleinerbin, weil der Erblasser unverheiratet verstorben sei.
Diesen Vorbescheid des Amtsgerichts hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück mit ihrem Beschluß vom 22. Mai 1987 auf die rechtzeitig eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 3), – einer Schwester des Erblassers –, aufgehoben, da nach Auffassung des Landgerichts hier von einer Vaterschaft des Erblassers nicht ausgegangen werden könne. Für die Frage, ob die Beteiligte zu 1) das nichteheliche Kind-, des Erblassers sei, müsse aufgrund des systematischen Zusammenhangs mit dem insoweit anzuwendenden Erbrecht der Teilrepublik Bosnien und Herzegowina Art. 106 Abs. 2 des Gesetzes über die Familie der Teilrepublik Bosnien und Herzegowina zugrunde gelegt werden. Danach gelte als Vater eines außerhalb der Ehe geborenen Kindes nur derjenige Mann, der das Kind als seines anerkannt habe oder dessen Vaterschaft durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung festgestellt werde. Weder sei durch das Unterhaltsurteil die Vaterschaft des Erblassers rechtskräftig festgestellt worden noch habe der Erblasser die Beteiligte zu 1) ausdrücklich als sein Kind anerkannt.
Die gegen diesen Beschluß gerichtete weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist nach den §§ 27 Satz 1, 29 Absätze 1 und 4, 20 FGG zulässig. In der Sache bleibt das Rechtsmittel erfolglos.
Es ist vorliegend rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht die Prüfung der für das Bestehen des Erbrechts notwendigen Vorfrage, ob die Beteiligte zu 1) das nichteheliche Kind des Erblassers ist, dem Recht des Erbstatuts unterwirft, – hier mithin dem Gesetz über die Familie der Teilrepublik Bosnien und Herzegowina.
Wenn auch überwiegend die Ansicht vertreten wird, die familienrechtliche Vorfrage sei im allgemeinen selbständig anzuknüpfen, – mithin unabhängig von dem anzuwendenden Erbrecht –, so wird doch stets betont, daß sich ein starres Festhalten an dieser Regel nicht empfiehlt (vgl. MünchKomm/Birk, BGB, vor Art. 24–26, Rndnr. 161 mit weit. Nachw.). Zu berücksichtigen ist neben der internen Entscheidungsharmonie auch der äußere Entscheidungseinklang, der es vielfach gebietet, die familienrechtliche Vorfrage unselbständig anzuknüpfen, – also an das jeweilige Erbstatut (so v. Staudinger/Firsching, EGBGB, 12. Aufl., Vorbem. zu Art. 24–26, Rndnrn 281–282). Sofern durch die unselbständige Anknüpfung an das jeweilige Erbstatut keine schweren Störungen der inländischen Rechtsgrundsätze eintreten, verdient diese Anknüpfung den Vorzug (vgl. Wengler, IPRax 1987, 164). Sie gewährleistet, daß nicht unterschiedliche Personen je nach Aufenthaltsstaat zu Erben berufen werden, sondern daß als Erben stets dieselben Personen auftreten.
Die Anwendung des Art. 106 Abs. 2 des Gesetzes über die Familie der Teilrepublik Bosnien und Herzegowina führt vorliegend nicht zu schweren Störungen inländischer Rechtsgrundsätze. Im Gegensatz zu der für verfassungswidrig erklärten Vorschrift des § 1934 c Abs. 1 BGB (vgl. BVerfG NJW 1987, 1007) ist es nach dem Gesetz der Teilrepublik Bosnien und Herzegowina nicht erforderlich, daß das gerichtliche Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft, – sofern die Vaterschaft nicht schon vorher anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden war –, bereits im Zeitpunkt des Erbfalls anhängig war. Nach Art. 120 Abs....