Entscheidungsstichwort (Thema)
Erteilung eines Erbscheines nach dem am 21.08.1990 mit seinem letzten Wohnsitz in … verstorbenen Herrn …
Verfahrensgang
LG Bochum (Beschluss vom 26.05.1992; Aktenzeichen 7 T 744/91) |
AG Herne-Wanne (Aktenzeichen 5 VI 133/91) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 20.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Erblasser war italienischer Staatsangehöriger. Er ist ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstorben. Seine Mutter ist vorverstorben. Sein Vater, Herr …, lebt in …/Italien.
Der Erblasser schloß am 14.11.1980 vor dem Standesbeamten in … die Ehe mit der Beteiligten. Durch diese Eheschließung hat die Beteiligte neben ihrer deutschen auch die italienische Staatsangehörigkeit erworben. Der Erblasser stellte am 03.03.1989 bei dem Amtsgericht – Familiengericht – … den Antrag auf Scheidung der Ehe (2 F 39/89 AG …). Einen gleichlautenden Scheidungsantrag stellte die Beteiligte ihrerseits bei dem Familiengericht mit Anwaltsschriftsatz vom 21.03.1989; beide Verfahren sind durch Beschluß vom 05.04.1989 miteinander verbunden worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht vom 18.01.1990 erklärten beide Ehegatten übereinstimmend, daß sie ihre Ehe für gescheitert hielten und die Scheidung der Ehe anstrebten. Sie lebten seit März 1988 voneinander getrennt und seien nicht bereit, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen. Durch Verbundurteil des Familiengerichts vom 18.01.1990 wurde die Ehe geschieden. Das Urteil wurde aufgrund eines Rechtsmittelverzichts der Parteien hinsichtlich des Scheidungsausspruchs am selben Tage rechtskräftig.
Die Beteiligte hat zu notarieller Urkunde vom 05.07.1991 (UR-Nr. …/91 Notar … in …) die Erteilung eines Teilerbscheines beantragt, der sie zu 2/3 als Miterbin nach dem Erblasser ausweisen soll, und zwar gem. § 2369 BGB beschränkt auf die im Inland befindlichen Nachlaßgegenstände. Zur Begründung ihres Antrages hat die Beteiligte vorgetragen:
Die Erbfolge sei nach dem gem. Art. 25 EGBGB zur Anwendung berufenen italienischen Erbrecht zu beurteilen. Gem. Art. 582 C. c. fielen dem überlebenden Ehegatten 2/3 der Erbschaft zu, während das restliche Drittel dem Vater des Erblassers zustehe. Das zur Anwendung berufene italienische Recht entscheide auch darüber, ob sie, die Beteiligte, als Ehegattin des Erblassers anzusehen sei. Nach italienischem Recht werde die Auflösung einer Ehe durch Scheidung erst wirksam, wenn sie in das Personenstandsregister als Randvermerk bei der Eheschließungsurkunde eingetragen worden sei. Dies sei nicht geschehen. Ebensowenig sei das vor einer solchen Eintragung zwingend erforderliche Verfahren auf Anerkennung des deutschen Scheidungsurteils in Italien (Delibationsverfahren) durchgeführt worden.
Durch Beschluß vom 07.11.1991 hat der Richter des Amtsgerichts den Erbscheinsantrag zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 14.11.1991 Beschwerde eingelegt, mit der sie ergänzend darauf hingewiesen hat, sie habe bei dem Amtsgericht …/Italien eine Anmeldung der Erbschaft vorgenommen, über ihren Antrag habe das Amtsgericht … am 07.12.1990 verhandelt. Nachdem seitens des Vaters des Erblassers ein Widerspruch nicht erhoben worden sei, habe das Finanzministerium eine Bescheinigung über die Erbfolge ausgestellt; entsprechende Unterlagen hat die Beteiligte abschriftlich beigefügt.
Nachdem der Richter des Amtsgerichts der Beschwerde nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht durch Beschluß vom 22.01.1992 die Einholung eines Rechtsgutachtens zu der Frage angeordnet, ob italienisches Recht anzuwenden sei und welche Erbfolge ggf. eintrete. Das Gutachten ist am 09.03.1992 durch den beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. … von der … erstattet worden.
Nachdem die Beteiligte zum Inhalt des Gutachtens mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 30.04.1992 Stellung genommen hat, hat das Landgericht durch Beschluß vom 26.05.1992 die Beschwerde zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten, die sie bei dem Landgericht durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 06.07.1992 eingelegt hat.
Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG zulässig, erweist sich jedoch als in der Sache unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten ausgegangen. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlaßgerichte ergibt sich hier daraus, daß die Beteiligte einen Fremdrechtserbschein gem. § 2369 BGB beschränkt auf die im Inland belegenen Nachlaßgegenstände beantragt.
In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung stand.
Die Kammer führt zunächst zutreffend aus, daß nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB die Bestimmung der Rechtsnachfolge nach dem Erblasser se...