Rz. 152

In den meisten südeuropäischen Ländern ist das Pflichtteilsrecht als echtes Noterbenrecht ausgestaltet. In einigen Ländern ist die testamentarische Verfügung gerichtlich durch eine Herabsetzungsklage zu kürzen (siehe Rdn 142). Ist eine solche Klage durchzuführen, so ist nach erfolgter gerichtlicher Herabsetzung der Noterbe im Erbschein als Erbe aufzuführen.[335] Sie sind Erben und nicht bloße Nachlassgläubiger.[336] Deshalb ist ein Erbschein unter Angaben der Noterben mit ihren Quoten zu erteilen.[337] Ist die Klage noch nicht erhoben, aber noch möglich, so ist der Noterbe zwar nicht als Erbe im Erbschein aufzunehmen, jedoch ist zu vermerken, dass die Herabsetzungsklage noch möglich ist. Dies ist gleich einer Verfügungsbeschränkung einzutragen.[338] Ist zur Durchsetzung des Noterbenrechts keine Herabsetzungsklage erforderlich, so ist nach Geltendmachung der enterbte Noterbe im Erbschein aufzuführen. Ist die Geltendmachung formlos möglich, so kann die Geltendmachung auch in der Beantragung eines Erbscheins liegen.[339]

[335] Bamberger/Roth/Lorenz, EGBGB, Art. 25 Rn 70; Sonneberger, IPRax 2002, 174 Rn 43 anders MüKo/Dutta, EuErbVO vor Art. 4 EuErbVO Rn 48, danach sind Noterben im Erbschein so lange aufzuführen, bis deren Anspruch auf Geltendmachung des Noterbenanspruchs verjährt ist.
[336] MüKo/Birk (2010), Art. 25 EGBGB Rn 346.
[337] Sternal/Zimmermann, § 352c FamFG Rn 11.
[338] Johnen, MittRhNotK 1986, 70; Taupitz, IPRax 1988, 207, 210.
[339] OLG Düsseldorf DNotZ 1964, 351, 353.

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