Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtswahl im Rahmen eines Testaments
Normenkette
FamFG § 61 Abs. 1, § 352 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 25; BGB §§ 2366-2367
Verfahrensgang
AG Amberg (Beschluss vom 28.07.2015; Aktenzeichen VI 1325/14) |
Tenor
I. Der Beschluss des AG - Nachlassgericht - Amberg vom 28.7.2015, VI 1325/14, wird aufgehoben.
II. Der Antrag der Beteiligten ... auf Erteilung eines Erbscheins vom ... wird zurückgewiesen.
III. Der Beschwerdewert wird auf ... festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der am ... verstorbene Erblasser,... war spanischer Staatsangehöriger. Er wohnte zuletzt in Deutschland und war in Deutschland in zweiter Ehe mit der Beschwerdegegnerin,... verheiratet, wobei die Eheleute Gütertrennung vereinbart hatten. Der Beschwerdeführer,..., ist ein Sohn des Erblassers aus erster Ehe. Weitere Kinder hat der Erblasser nicht.
In einem Ehe- und Erbvertrag vom ... (Bl. 35 d.A.) hatte der Erblasser bezüglich seiner Rechtsnachfolge von Todes wegen hinsichtlich seines gesamten im Inland belegenen unbeweglichen Vermögens die Anwendbarkeit deutschen Rechts gewählt (dort. Ziff. C. VII.). Zudem hatten die Eheleute, die in derselben Urkunde jeweils ihre Kinder als Alleinerben eingesetzt hatten, auf wechselseitige Pflichtteilsansprüche verzichtet (dort unter D.).
Mit notariellem Vertrag vom ... (Bl. 53 d.A.) hoben die Eheleute die Erbeinsetzung ihrer Kinder auf, nicht aber die am ... unter C. VII. getroffene Rechtswahl und den dort in Abschnitt D vereinbarten Pflichtteilsverzicht (Ziff. II der Urkunde vom ... Mit notariellem Testament vom selben Tag setzte der Erblasser die Beschwerdegegnerin zur Alleinerbin ein. Der Beschwerdeführer und sein Stiefsohn,... wurden zu gleichen Teilen zu Ersatzerben bestimmt.
Ausweislich des von der Beschwerdegegnerin erstellten Nachlassverzeichnisses vom ... Bestand zum Todestag folgender Nachlass:
2. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom ... (Bl. 75 d.A.) erklärte der Sohn des Erblassers,..., dass er nach spanischem Recht im Hinblick auf das bewegliche Vermögen, für das keine Rechtswahl getroffen worden sei, "bezüglich seines Pflichtteils von 2/3 selbst Erbe" sei. Hinsichtlich des Auslandsvermögens in Österreich fehle es an einer Verfügung des Erblassers, weshalb er insoweit Alleinerbe sei. Er bitte um Hinweis, ob der Erteilung eines "entsprechenden Erbscheins unseres Mandanten etwas entgegensteht" (Bl. 76 d.A.).
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom ... (Bl. 79 d.A.) erwiderte die Ehefrau des Erblassers, dass dem Beschwerdeführer ein "Noterbrecht von 2/3 Teilen" des beweglichen Vermögens zustehe. Nur insoweit gelte spanisches Erbrecht. Im Übrigen richte sich nach Art. 9.8 des spanischen Código Civil (CC) das Erbstatut für das bewegliche Vermögen nach dem Güterrechtsstatut, also nach deutschem Recht. Soweit dem Beschwerdeführer nach spanischem Recht ein "Noterbteil von 2/3 am beweglichen Vermögen" zustehe, sei er als Miterbe anzusehen.
Nach einem Hinweis des Nachlassgerichts zur Notwendigkeit formgerechter Anträge (Bl. 85 d.A.) beantragte allein die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom ... die Erteilung eines "gemeinschaftlichen Erbscheins" mit folgendem Inhalt (Bl. 91 d.A.):
Hinsichtlich des Immobilienvermögens ist die Ehefrau des Erblassers dessen Alleinerbin nach deutschem Recht.
Hinsichtlich des Mobiliarvermögens ist die Ehefrau Erbin zu 1/3 nach deutschem Recht.
Hinsichtlich des Mobiliarvermögens ist der Sohn des Erblassers Erbe zu 2/3 nach spanischem Recht. Der Hälfteanteil hiervon ist belastet mit einem Nießbrauch zugunsten der Ehefrau nach spanischem Recht.
Der Beschwerdeführer erklärte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom ... (Bl. 93 d.A.), dass die Ehefrau zwar Erbin zu 1/3, aber nach spanischem, nicht nach deutschem Recht geworden sei. "Der Antrag der Ehefrau des Erblassers" sei deshalb "entsprechend zu berichtigen".
3. Mit Beschluss vom MB(Bl. 102 d.A.) erklärte das Nachlassgericht Amberg, dass es beabsichtige folgenden Erbschein zu erlassen:
"Der Erblasser wird hinsichtlich seines Immobilienvermögens von seiner Ehefrau ... allein beerbt.
Hinsichtlich des Mobiliarvermögens wird Frau ... Erbin zu 1/3 und der Beteiligte ... Erbe zu 2/3, wobei der halbe Erbteil des Herrn ... mit einem Nießbrauch zugunsten Frau ... belastet ist."
Zur Begründung führt das Nachlassgericht aus, dass in Bezug auf das Immobilienvermögen vom Erblasser deutsches Recht gewählt worden sei, wonach ... testamentarisch zur Alleinerbin berufen sei.
Auch hinsichtlich des Mobiliarvermögens komme deutsches Recht zur Anwendung, weil gem. Art. 9.8. Satz 3 CC für Rechte, die kraft Gesetzes dem überlebenden Ehegatten zugewiesen werden, das Recht der Ehewirkungen (Güterstatut) maßgeblich sei.
Allerdings erhalte ... als Noterbe nach spanischem Recht 2/3 des beweglichen Vermögens - teilweise belastet durch ein...