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Hat der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen eine zulässige Rechtswahl ausgeübt, so können die Erben im Rahmen einer Vereinbarung vom zuständigen Gericht am letzten Wohnort des Erblassers abweichen. Dies ist in Form einer sogenannten Gerichtsstandsvereinbarung aller Erben möglich. Stimmt ein Erbe nicht zu, so ist die Vereinbarung nicht wirksam getroffen. Die Gerichtsstandsvereinbarung muss schriftlich formuliert, datiert und unterschrieben sein.[65] Elektronische Übermittlungen, welche dauerhaft aufzeichenbar sind, kommen einer schriftlichen Fixierung gleich.[66] Die Gerichtsstandsvereinbarung darf erst nach dem Erbfall getroffen worden sein. Nach Erhebung einer Klage ist sie nur noch in Form einer Anerkennung des Gerichtsstandes gemäß Art. 7 lit. c EuErbVO zulässig.[67]

[65] MüKo/Dutta, Art. 5 EuErbVO Rn 17.
[66] AblEU v. 27.7.2912 L 201/118.
[67] Vgl. hierzu Bonomi/Wautlet/Bonomi, Rn 18.

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