Rz. 37

Der Streitwert hat im Zivilprozessrecht in sechsfacher Hinsicht Bedeutung: Für die sachliche Zuständigkeit als Zuständigkeitsstreitwert; für die Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen als Rechtsmittelstreitwert; für die Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen als Verurteilungsstreitwert; für das schriftliche Verfahren als Bagatellstreitwert; für den Anwaltszwang in güterrechtlichen Familiensachen als Anwaltsstreitwert; vor allem aber für die Kosten des Rechtsstreits, also für die Gerichtskosten und Anwaltskosten in seiner Funktion als Gebührenstreitwert.[52] Der Streitwert ist letztlich insbesondere auch von Bedeutung für die zu treffende Kostengrundentscheidung. Denn nur wenn das Gericht sich Klarheit über den Streitwert der Klage bzw. den Gegenstandswert des Rechtsmittelverfahrens verschafft, kann es auch die richtige Entscheidung darüber treffen, ob ein vollständiges oder nur teilweises Obsiegen/Unterliegen mit den jeweiligen kostenrechtlichen Konsequenzen gegeben ist.

[52] Vgl. auch Schumann, NJW 1982, 1257.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge