Rz. 35

Hat das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung einer der besonderen Kostenvorschriften, zum Beispiel hinsichtlich der Sonderfälle der Kostentrennung (§§ 94, 95, 96, 100 Abs. 3, 281 Abs. 3, 238 Abs. 4, 344 ZPO), übersehen oder verkannt oder sonst eine falsche Kostengrundentscheidung getroffen, so kann diese nicht im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens korrigiert werden. Entsprechendes gilt bei einer von den Parteien getroffenen, vergleichsweisen Kostenregelung. Wurde eine Entscheidung über die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten gemäß § 101 ZPO vergessen, so ist eine Berichtigung oder Ergänzung nach §§ 319 ff. ZPO zulässig.[50] Zur Anfechtung von Kostenentscheidungen siehe § 99 ZPO.

[50] Vgl. Zöller/Herget, ZPO, § 101 Rn 5 m.w.N.

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