Verfahrensgang

LG Regensburg (Aktenzeichen 4 O 2240/06)

 

Tenor

  • Der Antrag der Nebenintervenientinnen zu 1) und zu 2) auf Ergänzung der in dem Beschluss vom 05.10.2007 (Az: 2 U 1575/07) getroffenen Kostenentscheidung wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 05.10.2007 in dem vorliegenden Rechtsstreit, in dem die Nebenintervenientinnen zu 1) und zu 2) auf Seite der Beklagten beigetreten waren, die Klägerin des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt und ihr die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Eine Regelung zu den Kosten der Nebenintervention ist nicht getroffen worden.

Der Beschluss ist am 09.10.2007 den Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientinnen formlos versandt worden. Mit Anträgen ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.10.2007 bzw. 12.10.2007 haben die Nebenintervenientinnen Kostenfestsetzung für das Berufungsverfahren beantragt. Jeweils mit Schreiben des zuständigen Rechtspflegers des Landgerichts Regensburg vom 05.11.2007 wurden sie darauf hingewiesen, dass eine Kostengrundentscheidung hinsichtlich der Kostentragung der Nebenintervenientenkosten nicht vorliege. Mit Schreiben vom 09.11.2007 bzw. 12.11.2007 haben die Nebenintervenientinnen daraufhin beantragt, die Kostengrundentscheidung im Beschluss vom 05.10.2007 zu ergänzen, bzw. zu korrigieren und der Klägerin auch die Kosten der Nebenintervention aufzuerlegen.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Verfügung vom 21.11.2007 die Nebenintervenientinnen darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Ergänzung des Beschlusses keine Aussicht auf Erfolg haben würde.

Die Nebenintervenientin zu 2) ist der Auffassung, dass diese Rechtsansicht unzutreffend sei. Erforderlich für den Beginn der zweiwöchigen Frist der maßgeblichen Bestimmung des § 321 Abs. 2 ZPO sei eine förmliche Zustellung des zu ergänzenden Beschlusses, hier habe aber nur eine formlose Übersendung stattgefunden. Auch habe das Gericht im vorliegenden Fall sowohl rechtsirrig die Kosten der Nebenintervenientin übersehen als auch rechtsirrig den auf § 516 Abs. 3 ZPO beruhenden Beschluss nicht förmlich zugestellt. Dies dürfe nicht zu ihren Lasten gehen. Auch sei sie unmittelbar nach dem Zugang des Beschlusses vom 05.10.2007 tätig geworden und habe zumindest konkludent einen Ergänzungsantrag hinsichtlich der Kostengrundentscheidung gestellt.

Die Nebenintervenientin zu 1) hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen.

II. Der Antrag der Nebenintervenientinnen auf Ergänzung des Beschlusses vom 05.10.2007, hat keinen Erfolg, da die in § 321 ZPO bezeichnete Antragsfrist für eine Ergänzung des Beschlusses verstrichen ist.

1. Eine Kostenentscheidung, die lediglich allgemein über die Kosten des Rechtsstreits befindet, enthält nicht den in § 101 ZPO verlangten ausdrücklichen Ausspruch zu den Kosten der Nebenintervention (vgl. OLG Koblenz, MDR 2002, 1338).

2. Unterbleibt entgegen § 101 ZPO eine gerichtliche Entscheidung zu den Kosten in der Nebenintervention, weil dies übersehen worden ist, so handelt es sich nicht um einen nach § 319 ZPO zu korrigierenden Schreibfehler, Rechenfehler oder eine offenbare Unrichtigkeit, sondern bei der Entscheidung ist über einen Teil der Kosten nicht befunden worden, § 321 Abs. 1 ZPO. Der fehlende Ausspruch zu den Kosten der Nebenintervention kann somit nicht durch eine Berichtigung im Wege des § 319 ZPO, sondern lediglich durch eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO nachgeholt werden (vgl. OLG Dresden, OLG-NL 2005, 281; OLG München NJW-RR 2003, 1440; OLG Stuttgart MDR 1999, 116; Zöller-Herget, ZPO, 26. Auflage, § 101 Rn5).

Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird ein übergangener Anspruch zu den Kosten der Nebenintervention durch eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO korrigiert (vgl. BGH NJW-RR 2005, 295).

Auf Beschlüsse ist die Regelung des § 321 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. BGH NJW 2004,2529f).

Der Antrag der Nebenintervenientinnen war somit nach den verfolgten Begehren als Antrag auf Ergänzung des Beschlusstenors im Kostenausspruch aufzufassen.

3. Das Begehren der Nebenintervenientinnen hat jedoch keinen Erfolg, da die dafür vorgesehene Antragsfrist verstrichen ist.

a) Eine nachträgliche Ergänzung der gerichtlichen Entscheidung kann nach § 321 Abs. 2 ZPO lediglich dann erfolgen, wenn diese in einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung der Entscheidung beantragt worden ist. Auf Beschlussentscheidungen findet die Regelung des § 321 Abs. 2 ZPO entsprechende Anwendung und zwar mit der Maßgabe, dass bei nicht zuzustellenden Beschlüssen für den Fristbeginn auf den Zugang der Entscheidung abzustellen ist (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, § 321 Rn 7; siehe auch OLG München, MDR 2003, 522 m.w.N.). Dabei ist bei nicht verkündeten Beschlüssen grundsätzlich die formlose Mitteilung ausreichend. Eine Zustellung derartiger Beschlüsse ist nur dann notwendig, wenn sie eine Terminsbestimmung enthalten oder eine Frist in Lauf setzen, § 329 Abs. 2 ZPO.

b) Entgegen der von den Nebenintervenientinnen vertretenen Auffassu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?