Rz. 11

Zu unterscheiden von dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch ist ein materiell-rechtlicher (sachlich-rechtlicher) Anspruch auf Ersatz von (Prozess)Kosten. Er kann sich gegen den Prozessgegner oder gegen einen Dritten richten. Er entsteht nicht kraft Veranlassung wie z.B. Klageerhebung, sondern setzt stets eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage voraus, zum Beispiel Vertrag, Geschäftsführung ohne Auftrag, culpa in contrahendo, positive Vertragsverletzung (jetzt §§ 280, 311 BGB), Verzug, §§ 823 Abs. 1 ff. BGB, § 1004 BGB, § 7 StVG oder andere Haftungsnormen. Die Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung begründet nicht ohne Weiteres einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch des in Anspruch Genommenen hinsichtlich der für die außergerichtliche Abwehr des Anspruchs aufgewendeten Anwaltskosten.[18] Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB und handelt im Sinne von § 280 Abs. 1 S. 1 BGB pflichtwidrig; im Sinne von § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vertreten hat die Vertragspartei diese Pflichtwidrigkeit aber nicht schon dann, wenn sie nicht erkennt, dass ihre Rechtsposition in der Sache nicht berechtigt ist, sondern erst, wenn sie diese Rechtsposition auch nicht als plausibel ansehen durfte.[19]

[19] BGHZ 179, 238; siehe dazu auch Deckenbrock, Ersatzfähigkeit außergerichtlicher Rechtsverteidigungskosten bei unberechtigter Geltendmachung vertraglicher Ansprüche, NJW 2009, 1247.

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