Rz. 26

Da die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §§ 103 ff. ZPO nicht festgesetzt werden kann[42] und sich durch die durch Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG vorgeschriebene teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr diese verringert,[43] ist der Anspruchsteller darauf angewiesen, die volle Geschäftsgebühr klageweise geltend zu machen.[44] Voraussetzung hierfür ist natürlich, dass insoweit ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch vorliegt (vgl. Rdn 11 ff.).[45] Die Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung begründet dabei nicht ohne Weiteres einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch des in Anspruch Genommenen hinsichtlich der für die außergerichtliche Abwehr des Anspruchs aufgewendeten Anwaltskosten.[46]

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