Dr. iur. Holger Bremenkamp, Dr. Wolfgang Kürschner
Rz. 111
Im Kostenfestsetzungsverfahren kann sich der Prozessgegner gemäß § 15a Abs. 3 RVG auf die Anrechnung nur berufen, soweit er die anzurechnende Gebühr erstattet hat, sie bereits tituliert wurde oder aber in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht wurde. Die Anrechnung ist in der Regel unschwer möglich, wenn die eingeklagte Geschäftsgebühr in einem Urteil tituliert worden ist. Denn hier lässt sich dem Urteilstenor und den Urteilsgründen der titulierte Gebührensatz und Wert der Geschäftsgebühr entnehmen. Das gilt entsprechend, wenn das Verfahren mit einem Vergleich beendet wird und sich aus diesem ergibt, ob und inwieweit eine Geschäftsgebühr tituliert worden ist. Probleme treten aber auf, wenn aus dem Vergleich nicht hervorgeht, ob und inwieweit die Geschäftsgebühr im Vergleichsbetrag berücksichtigt ist. Erstattung kann beispielsweise auf einer Einigung oder einem Vergleich der Parteien beruhen, Titulierung auf einem gerichtlichem Vergleich, der allerdings die übernommene Geschäftsgebühr beziffert ausweisen muss.
Rz. 112
Eine Gebührenanrechnung kommt deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren nicht in Betracht, wenn der Prozessvergleich keine ausdrückliche Regelung dazu enthält, inwieweit die vom Kläger mit eingeklagte Geschäftsgebühr vom Beklagten zu zahlen ist oder inwieweit eine solche Geschäftsgebühr in der vom Beklagten zu zahlenden Vergleichssumme enthalten sein soll. Daher obliegt es einem Beklagten, bei Abschluss eines Prozessvergleichs für eine eindeutige Regelung dahin zu sorgen, dass und in welchem Umfang mit eingeklagte Anwaltskosten der vorgerichtlichen Vertretung in die Vergleichssumme einbezogen sein sollen. Anrechnungsfähig soll die Geschäftsgebühr auch dann sein, wenn außergerichtliche Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer geführt wurden, aber allein der Schädiger verklagt wurde. Auf die formal unterschiedliche Parteistellung soll es danach nicht ankommen.