Rz. 58

Der Streitwert für eine Klage auf Deckungsschutz ist nach dem Betrag zu bewerten, auf den der Versicherungsnehmer von dem geschädigten Dritten haftbar gemacht wird, begrenzt durch die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme;[69] bei Feststellungsklage weiterer Abschlag von 20 %. Beim Deckungsschutz-Feststellungsprozess in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kann wegen interner Absprachen der Versicherer der Streitwert begrenzt sein.[70] Eine Selbstbeteiligung des Versicherten ist vom Streitwert abzuziehen.[71]

[69] OLG Hamm JurBüro 1989, 523.
[70] BGHZ 80, 332.
[71] Vgl. Zöller/Herget, ZPO, § 3 Rn 16 m.w.N.

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