Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 23.11.2004; Aktenzeichen 7 O 3/04) |
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Haftpflichtversicherung in Anspruch, die der Vermessungsingenieur ...... V... (im Folgenden: Versicherungsnehmer) bei ihr im Jahr 1993 abgeschlossen hatte (Versicherungsscheinnummer: ........).
Der Versicherungsnehmer hatte für ein Bauvorhaben des Klägers die Einmessung des Gebäudes durchgeführt. Der Kläger wirft ihm Vermessungsfehler vor und hält ihn dafür verantwortlich, dass das Gebäude den vorgeschriebenen Grenzabstand zu einem Nachbargrundstück unterschreitet. Er begehrt aufgrund der bei der Beklagten bestehenden Haftpflichtversicherung Erstattung von 10.000,- EUR, die er selbst als Ausgleich an die Eigentümer des betroffenen Nachbargrundstücks geleistet hat, sowie hilfsweise die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten wegen dieses Schadens aus der behaupteten Fehlleistung des Versicherungsnehmers.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht hat die Klage mit der angefochtenen Entscheidung abgewiesen. Einen Zahlungsanspruch hat das Landgericht mangels Fälligkeit bzw. mangels wirksamer Abtretung des Versicherungsanspruchs verneint. Die Feststellungsklage hat es mangels eines rechtlichen Interesses im Sinn vom § 256 ZPO als unzulässig erachtet. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers.
Der Kläger hält die Abtretung der Ansprüche aus der Haftpflichtversicherung, die er mit dem, mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers bestellten Insolvenzverwalter vereinbart hatte, für wirksam. Es sei angesichts der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtsmissbräuchlich, dass die Beklagte sich auf das in ihren ABV enthaltene Abtretungsverbot berufe. Ein Feststellungsinteresse für den Hilfsantrag sieht er bereits deshalb als gegeben, weil - sollte die Abtretung der Ansprüche aus der Haftpflichtversicherung an ihn unwirksam sein - der Haftpflichtprozess gegen den Insolvenzverwalter fortgeführt werden müsse. Es bestehe deshalb ein rechtliches Interesse zu klären, dass der Beklagten aus dem Versicherungsverhältnis keine Einreden oder Einwendungen gegen eine Leistungspflicht zustehen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 10.000,- EUR nebst 5 % über dem Basiszinssatz der E. seit dem 30. Januar 2004 zu zahlen,
hilfsweise
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger in Ansehung etwaiger Mängelansprüche - insbesondere Schadensersatzansprüche - die dem Kläger gegen Herrn ...... V... aus mangelhaften Vermessungsleistungen an dem Bauvorhaben ......... in ...... zustehen könnten, Deckungsschutz zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft ihr Vorbringen erster Instanz. Im Übrigen beruft sie sich auf eine Verjährung des strittigen Schadensersatzanspruchs gegen den Versicherungsnehmer soweit dieser über 5000,- DM hinausgeht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aufgrund der bei dieser bestehenden Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers V... kein fälliger Anspruch auf Zahlung von 10.000,- EUR aus §§ 1 Abs. 1 VVG, 1 AHB zu.
Grundsätzlich gilt in der Haftpflichtversicherung das Trennungsprinzip. Der geschädigte Dritte kann bei Eintritt eines Versicherungsfalles nicht die Versicherung direkt in Anspruch nehmen. Er kann sich ausschließlich an den Versicherungsnehmer halten. Der Versicherungsnehmer wiederum kann von dem Versicherer Freistellung von den Schadensersatzforderungen des Dritten verlangen.
Abweichendes folgt im gegebenen Fall weder aus dem Absonderungsrecht des Klägers nach § 157 VVG, noch aus der zwischen dem Kläger und dem Insolvenzverwalter geschlossenen Abtretungsvereinbarung bezüglich des Deckungsanspruchs. Soweit und solange die Versicherungsleistung nach § 154 Abs. 1 S. 1 VVG nicht fällig ist, kann der geschädigte Dritte vom Versicherer keine Leistung verlangen; er kann seine Interessen nur im Wege der Feststellungsklage gegen den Versicherer wahren (im Ergebnis ebenso BGH VersR 2001, 90).
a. Das Einziehungsrecht nach § 157 VVG ermöglicht dem Kläger derzeit keine direkte, auf Zahlung gerichtete Inanspruchnahme der Beklagten durch den Kläger. Zwar steht dem geschädigten Dritten nach dieser Bestimmung im Falle der Insolvenz des Versicherungsnehmers ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem Anspru...