Normenkette
VVG § 12 Abs. 3, § 154 Abs. 1, §§ 156, 156 Abs. 1, §§ 157, 157 Abs. 1; ZPO § 256
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 13.12.2005; Aktenzeichen 35 O 169/04) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Dezember 2005 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (35 O 169/04) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
In den Jahren 1999 und 2000 war die Klägerin führender Transportversicherer der Firmen M. in B. und der H. mit Sitz in D.. Die Klägerin berühmt sich, sie habe wegen zweier Schadensfälle Regressansprüche gegen die Firma R. in B., deren Verkehrshaftungsversicherer die Beklagte ist.
Diesen Schadensersatzansprüchen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.
Am 31. März 1999 beauftragte die M. die Firma R. mit dem Transport diverser Dekorpapiere und Folien zur Firma Z. in M. Der LKW-Transport wurde beraubt. Die Klägerin beziffert den entstandenen Schaden mit 192.867,63 DM.
Diesen von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch wies die O. mit Schreiben vom 9. April 1999 zurück. Daraufhin erhob die Klägerin gegenüber der R. Klage vor dem Landgericht Berlin. Das Landgericht Berlin wies die Klage durch Urteil vom 15. November 2000 ab. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein.
2.
Am 12. Juli 2000 beauftragte die H. die R. mit der Beförderung von 94 Fireliteformatoren zur Firma T. in W./USA. Dort wurden beide Kisten beschädigt abgeliefert. Die Klägerin spezifiziert den eingetretenen Warenschaden mit 35.697,17 DM.
Die angefallenen Gutachterkosten belaufen sich auf 1.136,- $. Nach längerer Verhandlung wies die O. für die R. die geltend gemachten Schadensersatzansprüche mit Schreiben vom 26. April 2001 zurück. Daraufhin erhob die Klägerin am 2. September 2002 Klage.
Zur Zustellung dieser Klage kam es nicht mehr, weil bereits mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 2. Oktober 2001 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der R. eröffnet worden war. Hierdurch wurde auch das Berufungsverfahren, mit dem die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche aus dem ersten Schadensfall weiterverfolgt hatte, unterbrochen.
In der Folgezeit nahm der Insolvenzverwalter das Berufungsverfahren nicht auf. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2002 gab der Insolvenzverwalter der R. zugunsten der Klägerin den Deckungsanspruch der Gemeinschuldnerin aus dem ersten Schadensfall gegen die Beklagte frei. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 gab er auch hinsichtlich des Schadensfalls 2 eine entsprechende Erklärung zugunsten der Klägerin ab.
Die Klägerin hat beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 100.565,82 € nebst 5 % Zinsen für den Zeitraum vom 16. Juli 1999 bis zum 10. Januar 2005 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2005 zu zahlen.
2.
die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 18.251,67 € sowie 1.136,50 $ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. April 2001 zu zahlen.
Hilfsweise hat die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der R. gegenüber im Rahmen der bei ihr abgeschlossenen Verkehrshaftungspolice bedingungsgemäß Deckung anlässlich folgender Schadensfälle zu gewähren:
a)
Schadensereignis vom 31. März 1999, Schadens-Nr.: O. B. 0........., Schadensbetrag 196.967,63 DM (100.656,82 €). Versicherungsnehmer: M., B.,
b)
Schadensereignis vom 12. Juli 2000, Schadens-Nr.: O. B. 0........., Schadensbetrag 18.251,67 € sowie 1.136,50 $, Versicherungsnehmer: H., Dortmund.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die geltend gemachten Zahlungsansprüche seien unbegründet; der Klägerin stünde wegen beider Schadensfälle kein Anspruch auf Zahlung der Versicherungsleistung zu, weil die Schadensersatzansprüche, derer sich die Klägerin gegenüber der R. berühme, nicht gemäß § 154 Abs. 1 VVG festgestellt seien. Daher seien etwaige Versicherungsleistungen, die sie, die Beklagte, gegenüber der R. Spedition wegen dieser Schadensfälle erbringen müsse, nicht fällig.
Die Beklagte meint, der Klägerin stünden wegen dieser beiden Schadensereignisse auch keine Schadensersatzansprüche gegenüber der R. Spedition GmbH zu. Deswegen habe sie, die Beklagte, der R. Spedition GmbH Deckungsschutz gewährt, indem sie sich dafür entschieden habe, Rechtsschutz zu gewähren, um die unberechtigt erhobenen Ansprüche abzuwehren.
Da der Anspruch auf Rechtsschutz zur Abwehr unberechtigter Ansprüche und der Anspruch auf Befreiung von begründeten Ansprüchen nur Ausgestaltungen eines einzigen, einheitlichen Deckungsanspruchs seien, sei sie, die Beklagte, daher in beiden Schadensfällen ihrer Verpflicht...