Rz. 63

Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs wirken nicht werterhöhend, wenn dieser Hauptanspruch Gegenstand des laufenden Verfahrens ist. Wird der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig und stellt deshalb eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO dar. Dieses – eine Werterhöhung ausschließende – Abhängigkeitsverhältnis besteht, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist.[80]

 

Rz. 64

Eingeklagte vorprozessuale Anwaltskosten (vgl. Rdn 26 ff.) sind aber dann als streitwerterhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit sie sich auf einen ursprünglich geltend gemachten Anspruch beziehen, der nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist. Dieser Fall kann z.B. eintreten, weil eine auf die Hauptforderung oder einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung erklärt worden ist oder sich ein Teil der ursprünglich geltend gemachten Hauptforderung bereits vorgerichtlich durch Zahlung erledigt hat und deshalb von vornherein nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist.[81]

[81] BGH, Beschl. v. 17.2.2009 – VI ZB 60/07, juris = AGS 2009, 344.

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