Rz. 6

Grds. gilt gem. Art. 232 § 2 EGBGB das Mietrecht des BGB, auch wenn die Mietverträge bereits vor dem 3.10.1990 geschlossen wurden. Für noch abzuwickelnde Ansprüche aus einem Mietverhältnis, das schon vor dem 3.10.1990 entstanden ist, gelten übergangsweise die Vorschriften des Zivilgesetzbuches der früheren DDR weiter.

Weitergehende Einschränkungen der Kündigungsrechte des Vermieters sind zwischenzeitlich durch Zeitablauf gegenstandslos geworden, Art. 232 § 2 EGBGB.

 

Rz. 7

Das Recht der ehemaligen DDR kannte Nutzungsverhältnisse, bei denen der Nutzer eines unbebauten Grundstückes an Gebäuden, die er zulässigerweise errichtet hatte, das Eigentum – unabhängig vom Grundeigentum – erwarb. Durch das SchuldRAnpG wurden diese Nutzungsverhältnisse in das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland überführt. Die von § 1 des SchuldRAnpG erfassten Verträge werden grds. in Miet- oder Pachtverträge umgewandelt, in die der jeweilige Grundstückseigentümer eintritt. Soweit der Nutzer aufgrund eines Rechtes der ehemaligen DDR Baulichkeiten errichtet hatte, die in seinem Eigentum standen, bleibt dies unberührt. Erst bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses geht das Eigentum an den Grundstückseigentümer über. Der Nutzer erwirbt dann einen Entschädigungsanspruch (vgl. §§ 11 ff. SchuldRAnpG). Dem Nutzer ist ein gesetzliches Vorkaufsrecht am Grundstück beim erstmaligen Verkauf an einen Dritten eingeräumt (vgl. § 57 SchuldRAnpG). Die zugunsten dieser Nutzer nach dem SchuldRAnpG eingeräumten Kündigungsschutzrechte sind zwischenzeitlich ausgelaufen.

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