Rz. 41
▪ | Das Muster ist als Individualvereinbarung ausgelegt. Hinweise auf Einschränkungen durch §§ 305–310 BGB bei mehrfacher Verwendung finden sich in den folgenden Anmerkungen; siehe auch Bieber/Ingendoh, Geschäftsraummiete. | ||||
▪ | Zur Parteibezeichnung: Die Parteien sind genau zu bezeichnen. Die Vertretungsverhältnisse sind zu beachten. | ||||
▪ | Zu § 1 Mietobjekt: Hier genaue Bezeichnung der Mietsache nebst mitvermieteter Räume; eventuell kann sich die Beifügung eines Lageplanes anbieten. Dann sollte im Vertragstext auch der Plan zum Bestandteil des Mietvertrages gemacht werden. | ||||
▪ | Zu § 2 Mietzweck: Hier ist der vertraglich vorhergesehene Mietzweck nach Umfang und Inhalt anzugeben, um dessen Grenzen zu bestimmen. | ||||
▪ | Zu § 3 Mietdauer: Zur Vereinbarung der Schriftform für die Kündigung: Die Kündigung eines Gewerbemietverhältnisses bedarf von Gesetzes wegen keiner bestimmten Form, vgl. § 558 BGB i.V.m. § 578 Abs. 2 BGB. | ||||
▪ | Zu § 4 Mietzins:
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▪ | Zu § 5 Zahlung von Miete und Nebenkosten:
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▪ | Zu § 6 Wertsicherungsklausel:
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▪ | Zu § 7 Sicherheitsleistung:
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▪ | Zu § 8 Zustand der Mietsache:
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▪ | Zu § 10 Instandhaltung der Mieträume/Schönheitsreparaturen/kleine Instandhaltungen: Durch Individualvereinbarung dürfte auch die Überwälzung der gesamten Instandhaltung auf den Mieter zulässig sein, vgl. NK-BGB/Klein-Blenkers, § 535 Rn 116. | ||||
▪ | Zu § 12 Untervermietung: § 540 BGB kann bei anderen als Wohnraummietverhältnissen auch formularmäßig vollständig ausgeschlossen werden, vgl. Palandt/Weidenkaff, § 540 Rn 2. Soweit das Recht auf Untervermietung nicht vollständig ausgeschlossen ist, kann durch AGB auch das Sonderkündigungsrecht nach § 540 Abs. 1 S. 2 BGB (§ 549 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.) nicht wirksam ausgeschlossen werden, vgl. BGH NJW 1995, 2034. | ||||
▪ | Zu ... |
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