Rz. 70
Aus Schiedssprüchen selbst kann keine Zwangsvollstreckung erfolgen, sondern nur aus den Entscheidungen, die Schiedssprüche – auch vereinbarte – für vollstreckbar erklären, § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO. In einem Rechtsgestaltungsakt wird dem Schiedsspruch durch das staatliche Gericht die Vollstreckbarkeit verliehen, § 1060 ZPO. Einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist stattzugeben, wenn ein endgültiger Schiedsspruch nach § 1055 ZPO vorliegt, der das Schiedsverfahren abschließt und einen Anspruch zuerkennt. Lägen Gründe vor, die zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs führen würden und die von Amts wegen zu berücksichtigen wären, so könnte der Schiedsspruch nicht für vollstreckbar erklärt werden. Wird der Antrag auf Vollstreckbarerklärung wegen des Vorliegens eines Aufhebungsgrundes zurückgewiesen, so muss das Gericht von Amts wegen und ohne besonderen Antrag den Schiedsspruch aufheben; teilweise wird vertreten, dass gleichwohl ein Hilfsantrag des Schuldners auf Aufhebung des Schiedsspruchs zulässig sein soll.
Hinweis
Die Kosten der Vollstreckbarkeitserklärung sind im Regelfall gem. § 91 ZPO dem Antragsgegner aufzuerlegen. Allerdings kommt der Rechtsgedanke des § 93 ZPO ausnahmsweise zur Anwendung. Es kann sich also für den Antragsteller empfehlen, vor einem Antrag auf Vollstreckbarkeit eine Frist zur Erfüllung zu setzen, obwohl dieses keine Voraussetzung für einen Vollstreckbarkeitsantrag ist, um eine ungünstige Kostenfolge zu vermeiden. Umgekehrt empfiehlt es sich u.U. für den Antragsgegner sofort zu erfüllen, um einem Antrag auf Vollstreckbarkeit zuvorzukommen.
Rz. 71
Streitig ist, ob im Falle eines eine Willenserklärung ersetzenden Schiedsspruchs nach § 894 ZPO die Rechtswirkungen der Ersetzungsfiktion erst mit der Vollstreckbarkeitserklärung eintreten. oder schon mit der Verbindlichkeit des Schiedsspruchs.
Fälle des § 894 ZPO im Erbrecht:
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Erbteilungsklage, |
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Vermächtniserfüllungsklage, |
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Auflagenerfüllungsklage, |
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Bereicherungsklage des Vertragserben nach § 2287 BGB, |
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Bereicherungsklage des Schenkers nach Schenkungsrückforderung gem. § 528 BGB. |
Die Eintragung einer Vormerkung bzw. eines Widerspruchs auf der Grundlage eines Schiedsspruchs entsprechend § 895 ZPO setzt auf jeden Fall die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs voraus.
Die "dingliche Einigung" nach Verurteilung des Auflassungsschuldners beim Grundstücksvermächtnis: Ist der Erbe rechtskräftig zur Auflassung verurteilt, so muss die Einigungserklärung des Vermächtnisnehmers gleichwohl noch beurkundet werden. Die gleichzeitige Anwesenheit der Parteien, wie sie in § 925 BGB vorgesehen ist, ist hier nicht notwendig.