Rz. 45
Das Schiedsverfahren erfährt folgende Grenzen:
▪ | Verstoß des Schiedsspruchs gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts | ||||||
▪ | § 1042 ZPO: Einhaltung unverzichtbarer Verfahrensregeln:
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▪ | § 2065 BGB: Nach dieser Vorschrift kann der Erblasser die Bestimmung des Erben nicht einem Dritten überlassen. Er kann auch nicht anordnen, dass ein anderer bestimmen soll, ob eine letztwillige Verfügung gelten solle oder nicht. Mit anderen Worten: Das Schiedsgericht kann nicht an die Stelle des Erblassers treten. Es kann den Erben nicht auswählen. |
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