Rz. 85

§ 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO erklärt das UN-Übereinkommen vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche für anwendbar.[126]

Die bilateralen Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge, die Deutschland mit der Schweiz, mit Italien, Österreich, den Niederlanden, Griechenland, Israel und Norwegen abgeschlossen hat, verweisen auf das genannte UN-Übereinkommen und enthalten keine eigenständige Regelung für die Wirkungserstreckung ausländischer Schiedssprüche.[127]

Darüber hinaus ist Deutschland allen wichtigen Konventionen auf dem Gebiet der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit beigetreten.[128]

[126] Abgedruckt bei Zöller/Geimer, ZPO, Anhang zu § 1061.
[127] Vgl. im Einzelnen Schütze/Tscherning/Wais, Rn 624 ff.
[128] Vgl. im Einzelnen Schütze, Rn 6.

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