Rz. 13

Aus der Regelung zu den Pflichten der Rechtsschutzversicherung in § 17 Abs. 2 ARB 2010 ergibt sich keine Verpflichtung der Rechtsschutzversicherung, Verjährungsfristen oder sonstige Fristen zu überwachen. Diese Verpflichtung besteht ausschließlich auf Seiten des Versicherungsnehmers oder/und des ihn vertretenden Anwaltes. Hierzu hat das AG München[15] deutlich formuliert. In dem entschiedenen Fall wollte der Versicherungsnehmer die Rechtsschutzversicherung wegen Übersehens einer Frist schadenersatzpflichtig machen. Im Urteil heißt es hierzu: "Im Übrigen verwechselt der Kläger die Rolle des Versicherers mit der des Anwaltes, der durch ihn vermittelt und bezahlt werden sollte. Der Versicherer ist auch aufgrund der ARB weder verpflichtet noch angesichts des allgemeinen gesetzlichen Verbotes, hier der rechtsberatenden Tätigkeit, berechtigt, den Kläger über laufende materiellrechtliche Fristen aufzuklären oder gar etwaige Ansprüche des Versicherten beim angeblichen Schädiger anzumelden." Ergänzend ist zu verweisen auf eine Entscheidung des LAG Sachsen,[16] in der festgestellt ist, dass der Rechtsschutzversicherer nicht verpflichtet ist, den Versicherungsnehmer über die 3-Wochen-Fristen im Kündigungsrecht zu informieren.

[15] Urt. v. 17.7.1973 – 6 C 62/73.
[16] NZA 1999, 112 (Leitsatz).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?