1. Allgemeines
Rz. 11
Die ARB sehen keine Pflicht der Rechtsschutzversicherung zur Überwachung von Fristen, speziell Verjährungs- und Anzeigefristen, vor. Die Prüfung und Beachtung von Fristen, speziell der Verjährung, dient der Sicherung und Durchsetzung von Rechten und gehört damit zu den elementaren Pflichten des Anwaltes aus dem Anwaltsvertrag. In einem Fall, in dem gegenüber der Rechtsschutzversicherung Schadenersatzansprüche geltend gemacht wurden wegen angeblichen Übersehens der Anzeigepflicht, hat das AG München ausgeführt:
Zitat
"Im Übrigen verwechselt der Kläger die Rolle des Versicherers mit der des Anwaltes, der durch ihn vermittelt und bezahlt werden sollte. Der Versicherer ist auch aufgrund der ARB weder verpflichtet noch angesichts des allgemeinen gesetzlichen Verbots jeder rechtsberatenden Tätigkeit berechtigt, den Kläger über laufende materiellrechtliche Fristen aufzuklären oder gar etwaige Ansprüche des Versicherten beim angeblichen Schädiger anzumelden."
Rz. 12
Eine andere Frage stellt sich, wenn der Versicherungsnehmer in der Annahme der Besorgung der Rechtsangelegenheit durch seinen Rechtsschutzversicherer eine Frist versäumt, ob ihm in diesem Fall Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumnis gewährt werden kann, z.B. bei Versäumung der Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl. Im Ergebnis ist jedoch festzustellen, dass ein auf dieser falschen Annahme beruhendes Fristversäumnis nicht entschuldbar ist.
2. Rechtsschutzversicherung und Verjährungsfristen
Rz. 13
Aus der Regelung zu den Pflichten der Rechtsschutzversicherung in § 17 Abs. 2 ARB 2010 ergibt sich keine Verpflichtung der Rechtsschutzversicherung, Verjährungsfristen oder sonstige Fristen zu überwachen. Diese Verpflichtung besteht ausschließlich auf Seiten des Versicherungsnehmers oder/und des ihn vertretenden Anwaltes. Hierzu hat das AG München deutlich formuliert. In dem entschiedenen Fall wollte der Versicherungsnehmer die Rechtsschutzversicherung wegen Übersehens einer Frist schadenersatzpflichtig machen. Im Urteil heißt es hierzu: "Im Übrigen verwechselt der Kläger die Rolle des Versicherers mit der des Anwaltes, der durch ihn vermittelt und bezahlt werden sollte. Der Versicherer ist auch aufgrund der ARB weder verpflichtet noch angesichts des allgemeinen gesetzlichen Verbotes, hier der rechtsberatenden Tätigkeit, berechtigt, den Kläger über laufende materiellrechtliche Fristen aufzuklären oder gar etwaige Ansprüche des Versicherten beim angeblichen Schädiger anzumelden." Ergänzend ist zu verweisen auf eine Entscheidung des LAG Sachsen, in der festgestellt ist, dass der Rechtsschutzversicherer nicht verpflichtet ist, den Versicherungsnehmer über die 3-Wochen-Fristen im Kündigungsrecht zu informieren.