Rz. 131

Abgesehen von den Fällen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV kann der Anwalt nach Anm. S. 1 zu Nr. 3106 VV auch eine (fiktive) Terminsgebühr erhalten. Voraussetzung ist, dass im Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, was im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht immer der Fall ist (§ 124 Abs. 1 SGG). Die fiktive Terminsgebühr entsteht, wenn

das Gericht im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheidet (Anm. S. 1 Nr. 1, 1. Alt zu Nr. 3106 VV),
eine Einigung geschlossen wird (Anm. S. Nr. 1, 2. Alt. zu Nr. 3106 VV),
eine Einigung eingetreten ist (Anm. S. Nr. 1, 3. Alt. zu Nr. 3106 VV),
das Gericht gem. § 105 Abs. 1 SGG durch Gerichtsbescheid entscheidet (Anm. S. 1 Nr. 2 zu Nr. 3106 VV), sofern eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann, oder
das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch angenommenes Anerkenntnis endet (Anm. S. 1 Nr. 3 zu Nr. 3106 VV).
 

Rz. 132

Die Höhe der Terminsgebühr ist in diesen Fällen mit 90 % der jeweiligen Verfahrensgebühr festgeschrieben (Anm. S. 2 zu Nr. 3106 VV) (siehe dazu Rdn 155 ff.).

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