Rz. 299
Allgemeine Beschwerdeverfahren sind stets besondere Angelegenheiten (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG), sodass hier die Gebühren gesondert entstehen.
Rz. 300
Der Anwalt erhält nach Nr. 3501 VV eine Verfahrensgebühr aus einem Rahmen in Höhe von 24,00 EUR bis 250,00 EUR; die Mittelgebühr beträgt 137,00 EUR. Die Verfahrensgebühr entsteht auch dann, wenn das Sozialgericht der Beschwerde nach § 174 SGG abhilft.
Rz. 301
Daneben kann er nach Nr. 3515 VV unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV eine Terminsgebühr verdienen. Der Gebührenrahmen beläuft sich ebenfalls auf 24,00 EUR bis 250,00 EUR; die Mittelgebühr beträgt sich auf 137,00 EUR.
Beispiel 167: Allgemeine Beschwerde
Der Anwalt wird beauftragt, gegen die Aussetzung des Verfahrens Beschwerde zu erheben.
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 3501 VV |
|
137,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
157,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
29,83 EUR |
Gesamt |
|
186,83 EUR |
Rz. 302
Auch hier greift wiederum Nr. 1008 VV. Die Verfahrensgebühr erhöht sich bei mehreren Auftraggebern um 30 % je weiteren Auftraggeber, höchstens um 200 %.
Beispiel 168: Allgemeine Beschwerde, mehrere Auftraggeber
Der Anwalt wird von mehreren Auftraggebern beauftragt, gegen die Aussetzung des Verfahrens Beschwerde zu erheben.
Es greift Nr. 1008 VV. Die Gebühr nach Nr. 3501 VV erhöht sich um 30 %. Der Gebührenrahmen beläuft sich auf 31,20 EUR bis 325,00 EUR; die Mittelgebühr beträgt 178,10 EUR.
1. |
Verfahrensgebühr, Nrn. 3501, 1008 VV |
|
178,10 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
198,10 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
37,63 EUR |
Gesamt |
|
235,74 EUR |
Rz. 303
Beispiel 169: Allgemeine Beschwerde mit Besprechung
Der Anwalt wird beauftragt, Beschwerde zu erheben. Anschließend kommt es zu außergerichtlichen Besprechungen. Die Beschwerde wird daraufhin zurückgenommen.
Auch hier gilt Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV. Daher erhält der Anwalt zusätzlich eine Terminsgebühr nach Nr. 3515 VV.
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 3501 VV |
|
137,00 EUR |
2. |
Terminsgebühr, Nr. 3515 VV |
|
137,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
294,00 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
55,86 EUR |
Gesamt |
|
349,86 EUR |
Rz. 304
Möglich ist auch eine Einigungsgebühr im Beschwerdeverfahren. Eine Erledigungsgebühr dürfte dagegen kaum in Betracht kommen, da es hier nicht um die Hauptsache geht.
Beispiel 170: Allgemeine Beschwerde mit Besprechung und Einigung
Der Anwalt wird beauftragt, gegen die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung Beschwerde zu erheben. Anschließend kommt es zur außergerichtlichen Besprechung, aufgrund der es mit der Behörde zu einer Einigung über die Aussetzung kommt.
Jetzt entsteht zusätzlich eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1006 VV.
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 3501 VV |
|
137,00 EUR |
2. |
Terminsgebühr, Nr. 3515 VV |
|
137,00 EUR |
3. |
Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1006 VV |
|
137,00 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
431,00 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
81,89EUR |
Gesamt |
|
512,89 EUR |