Rz. 250
Wird der Anwalt in einem gerichtlichen Verfahren
tätig, so handelt es sich insoweit nach § 17 Nr. 4 Buchst. c) RVG gebührenrechtlich gegenüber der Hauptsache um verschiedene Angelegenheiten.
Rz. 251
Kommt es zu einem nachfolgenden Abänderungs- und Aufhebungsverfahren (§ 86a Abs. 1 S. 4 SGG), sind diese Verfahren gegenüber der Hauptsache wiederum verschiedene Angelegenheiten, nicht aber gegenüber dem jeweiligen Ausgangsverfahren; insoweit ist nur eine Angelegenheit gegeben (§ 16 Nr. 5 RVG).
Rz. 252
In den vorgenannten Eilverfahren erhält der Anwalt die gleichen Gebühren wie im Hauptsacheverfahren.
Rz. 253
Im erstinstanzlichen Verfahren erhält der Anwalt zunächst die Verfahrensgebühr der Nr. 3102 VV.
Rz. 254
Die Anrechnung einer im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren angefallenen Geschäftsgebühr nach Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV kommt nicht in Betracht Dem Hauptsacheverfahren und dem einstweiligen Anordnungsverfahren liegen unterschiedliche Streitgegenstände zugrunde. Beide Instanzenzüge sind völlig unabhängig voneinander zu betrachten.
Rz. 255
War der Anwalt dagegen bereits im Verfahren auf Aussetzung nach § 86a Abs. 3 SGG tätig, und hat er dort die Geschäftsgebühr für das Aussetzungsverfahren verdient, so ist die dort entstandene Geschäftsgebühr nach Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV hälftig anzurechnen.
Rz. 256
Kommt es zu einem Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV, erhält der Anwalt zusätzlich auch eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV.
Rz. 257
Eine Erledigungsgebühr kommt im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht vor, da es hier nicht um den in der Hauptsache angefochtenen Bescheid geht. Möglich ist hier allerdings eine Einigungsgebühr.
Rz. 258
Diese pauschale Beurteilung ist m.E. jedoch nicht zutreffend. Die Aussetzung der sofortigen Vollziehung kann erhebliche Bedeutung haben, zumal auch hier – wenn auch andere – schwierige Fragen zu klären sind. Zudem besteht hier für den Anwalt ein Zeitdruck, der wiederum höhere Gebühren rechtfertigt. Die Streitfrage soll hier nicht abschließend geklärt werden. In den nachfolgenden Berechnungen wird jeweils die Mittelgebühr zugrunde gelegt. Welche höhere oder niedrigere Gebühr angemessen ist, muss der Anwalt im Einzelfall selbst entscheiden. An den abgerechneten Gebührentatbeständen ändert sich jedenfalls nichts.