Rz. 241

Wird der Anwalt in einem gerichtlichen Verfahren

auf Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG),
auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG),
auf Wiederherstellung der sofortigen Vollziehung (§ 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGG) oder
auf Aufhebung der Vollziehung (§ 86b Abs. 1 S. 2 SGG)

tätig, so handelt es sich insoweit nach § 17 Nr. 4 Buchst. c) gebührenrechtlich gegenüber der Hauptsache um verschiedene Angelegenheiten.[74]

 

Rz. 242

Kommt es zu einem nachfolgenden Abänderungs- und Aufhebungsverfahren (§ 86a Abs. 1 S. 4 SGG), sind diese Verfahren gegenüber der Hauptsache wiederum verschiedene Angelegenheiten, nicht aber gegenüber dem jeweiligen Ausgangsverfahren; insoweit ist nur eine Angelegenheit gegeben (§ 16 Nr. 5).

 

Rz. 243

In den vorgenannten Eilverfahren erhält der Anwalt die gleichen Gebühren wie im Hauptsacheverfahren.

 

Rz. 244

Im erstinstanzlichen Verfahren erhält der Anwalt zunächst die Verfahrensgebühr der VV 3102.

 

Rz. 245

Die Anrechnung einer im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren angefallenen Geschäftsgebühr nach VV Vorb. 2.3 Abs. 4 kommt nicht in Betracht[75] Dem Hauptsacheverfahren und dem einstweiligen Anordnungsverfahren liegen unterschiedliche Streitgegenstände zugrunde. Beide Instanzenzüge sind völlig unabhängig voneinander zu betrachten.

 

Rz. 246

War der Anwalt dagegen bereits im Verfahren auf Aussetzung nach § 86a Abs. 3 SGG tätig, und hat er dort die Geschäftsgebühr für das Aussetzungsverfahren verdient, so ist die dort entstandene Geschäftsgebühr nach VV Vorb. 2.3 Abs. 4 hälftig anzurechnen.

 

Rz. 247

Kommt es zu einem Termin i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3, erhält der Anwalt zusätzlich auch eine Terminsgebühr nach VV 3106.

 

Rz. 248

Eine Erledigungsgebühr kommt im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht vor, da es hier nicht um den in der Hauptsache angefochtenen Bescheid geht. Möglich ist hier allerdings eine Einigungsgebühr.

 

Rz. 249

Zum Teil wird die Auffassung vertreten, die Gebühren seien im Rahmen des § 14 Abs. 1 grundsätzlich geringer anzusetzen, da das einstweilige Anordnungsverfahren eine geringere Bedeutung habe (keine endgültige Klärung) und dass in diesem Verfahren Vorkenntnisse aus dem Hauptsacheverfahren verwertet werden können. Diese pauschale Beurteilung ist m.E. jedoch nicht zutreffend. Die Aussetzung der sofortigen Vollziehung kann erhebliche Bedeutung haben, zumal auch hier – wenn auch andere – schwierige Fragen zu klären sind. Zudem besteht hier für den Anwalt ein Zeitdruck, der wiederum höhere Gebühren rechtfertigt. Die Streitfrage soll hier nicht abschließend geklärt werden. In den nachfolgenden Berechnungen wird jeweils die Mittelgebühr zugrunde gelegt. Welche höhere oder niedrigere Gebühr angemessen ist, muss der Anwalt im Einzelfall selbst entscheiden. An den abgerechneten Gebührentatbeständen ändert sich jedenfalls nichts.

[74] BSG AGS 2013, 519 = RVGreport 2013, 393.
[75] So auch zur früheren Rechtslage (keine Ermäßigung nach VV 3103): SG Oldenburg AGS 2006, 506; SG Frankfurt/M. AGS 2006, 551 = ASR 2007, 47; a.A. SG Aurich AGS 2006, 444 m. abl. Anm. N. Schneider.

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