Rz. 67
Zur Geschäftsgebühr hinzukommen kann unter den Voraussetzungen der Nr. 1000 VV eine Einigungsgebühr und unter den Voraussetzungen der Nr. 1002 VV eine Erledigungsgebühr. Die Höhe der Gebühren ist in Nr. 1005 VV geregelt.
Rz. 68
Die Einigungsgebühr setzt auch hier die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages voraus. Sie ist sowohl im Verwaltungsverfahren möglich als auch im Nachprüfungsverfahren. Voraussetzung für diese Gebühr ist, dass durch eine Einigung der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird (Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV). Die Gebühr entsteht nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt (Anm. Abs. 1 S. 2 zu Nr. 1000 VV). Hohe Anforderungen an die Mitwirkung werden hier nicht gestellt. Der Abschluss der Einigung ist i.d.R. bereits Mitwirkung genug.
Rz. 69
Die Erledigungsgebühr wiederum setzt voraus, dass sich das Verfahren ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (Anm. S. 1 zu Nr. 1002 VV). Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt (Anm. S. 2 zu Nr. 1002 VV). Diese Gebühr ist nur im Nachprüfungsverfahren möglich, nicht im Verwaltungsverfahren, da die sie Anfechtung durch einen Rechtsbehelf vorsieht. Die Anforderungen, die die Praxis an die Mitwirkung bei der Erledigung stellt, sind zum Teil sehr hoch. Wegen Einzelheiten wird insoweit auf die einschlägigen Kommentierungen verwiesen.
Rz. 70
Die Höhe der Einigungs- oder Erledigungsgebühr ergibt sich aus Nr. 1005 VV. Die Einigungsgebühr entsteht in Höhe der Geschäftsgebühr. Die Anknüpfung an die Geschäftsgebühr soll zu einer sachgerechten Gewichtung führen. Ist eine Angelegenheit besonders umfangreich und schwierig und fällt deshalb eine hohe Geschäftsgebühr an, ist der Entlastungseffekt einer Einigung oder Erledigung und die Verantwortung des Anwalts entsprechend hoch, sodass dann auch die Einigungs- und Erledigungsgebühren höher ausfallen sollen. Umgekehrt ist der Entlastungseffekt bei unterdurchschnittlichen Angelegenheiten auch unterdurchschnittlich, sodass dann auch die Einigungs- und Erledigungsgebühr entsprechend geringer ausfallen soll.
Rz. 71
Die Höhe der Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr bemisst sich jetzt immer nach der konkreten Geschäftsgebühr, so wie sie vom Anwalt nach § 315 BGB, § 14 RVG angesetzt worden ist. Für die Einigungs- oder Erledigungsgebühr gibt es keinen eigenen Ermessensspielraum. Faktisch handelt es sich um eine Festgebühr in Höhe der zuvor bestimmten Geschäftsgebühr.
Rz. 72
Das gilt auch dann, wenn hinsichtlich der Geschäftsgebühr die Kappungsgrenze der sog. Schwellengebühr (Anm. zu Nr. 2302 VV) greift. Dann ist die Höhe der Einigungs- und Erledigungsgebühr ebenfalls auf diesen Betrag begrenzt.
Rz. 73
Eine Erhöhung bei mehreren Auftraggebern nach Nr. 1008 VV auch für die Gebührenrahmen der Einigungs- und Erledigungsgebühr kommt dagegen nicht in Betracht (Anm. Abs. 1 S. 3 zu Nr. 1005 VV). (Siehe Rdn 78 ff.).
Beispiel 28: Außergerichtliche Vertretung mit Einigung (Mittelgebühr)
Der Anwalt vertritt den Mandanten im verwaltungsrechtlichen Verfahren und führt eine Einigung herbei. Die Tätigkeit ist durchschnittlich, aber umfangreich.
Neben der Geschäftsgebühr (Mittelgebühr) entsteht jetzt nach Nr. 1005 VV eine Einigungsgebühr in gleicher Höhe.
1. |
Geschäftsgebühr, Nr. 2302 Nr. 1 VV |
|
414,00 EUR |
2. |
Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1005 VV |
|
414,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
848,00 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
161,12 EUR |
Gesamt |
|
1.009,12 EUR |
Rz. 74
Soweit nur die Schwellengebühr der Anm. zu Nr. 2302 VV anzusetzen ist, beträgt auch die Einigungsgebühr nur 359,00 EUR, da sie sich von der konkreten Geschäftsgebühr ableitet.
Beispiel 29: Außergerichtliche Vertretung mit Einigung (Schwellengebühr)
Der Anwalt vertritt den Mandanten im verwaltungsrechtlichen Verfahren und führt eine Einigung herbei. Die Tätigkeit ist weder umfangreich noch schwierig.
Die Geschäftsgebühr beträgt jetzt 359,00 EUR. Folglich entsteht die Einigungsgebühr nach Nr. 1005 VV auch in dieser Höhe.
1. |
Geschäftsgebühr, Nr. 2302 Nr. 1 VV |
|
359,00 EUR |
2. |
Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1005 VV |
|
359,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
738,00 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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140,22 EUR |
Gesamt |
|
878,22 EUR |
Rz. 75
Die Die Höhe der Erledigungsgebühr (Nr. 1002 VV) ergibt sich dann ebenfalls aus Nr. 1005 VV und beläuft sich wiederum auf die Höhe der Geschäftsgebühr ohne Berücksichtigung einer eventuellen Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV.
Beispiel 30: Erstmalige Beauftragung im Nachprüfungsverfahren mit Erledigung
Der Anwalt wird nach Erlass des Bescheides erstmals im Nachprüfungsverfahren mit der Vertretung beauftragt. Die Tätigkeit ist durchschnittlich, aber umfangreich und führt zu einer Erledigung.
Neben der Gesch...