Rz. 124

Die Terminsgebühr kann in allen Varianten der Vorbem. 3 Abs. 3 VV entstehen, also in einem gerichtlichen Termin (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV), bei Wahrnehmung eines Termins, der von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumt worden ist (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 VV)[22] und auch für die Mitwirkung an einer Besprechung zur Vermeidung oder Erledigung eines Verfahrens (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV).

 

Rz. 125

Der Gebührenrahmen der Nr. 3106 VV beläuft sich auf 60,00 EUR bis 610,00 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 335,00 EUR.

 

Rz. 126

Ob der Anwalt zuvor schon im Verwaltungs- oder Nachprüfungsverfahren tätig war, ist für die Terminsgebühr unerheblich.

 

Beispiel 55: Vertretung im Rechtsstreit mit Verhandlungstermin

Der Anwalt wird erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids beauftragt und erhebt Klage, über die verhandelt wird.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV   360,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 3106 VV   335,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 715,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   135,85 EUR
Gesamt   850,85 EUR
 

Rz. 127

 

Beispiel 56: Vertretung im Rechtsstreit mit Besprechung

Der Anwalt wird erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids beauftragt und reicht Klage ein. Es kommt dann zu einer Besprechung mit dem zuständigen Sachbearbeiter, woraufhin die Klage zurückgenommen wird.

Auch jetzt entsteht für den Anwalt eine Terminsgebühr, diesmal nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV.

Abzurechnen ist wie im Beispiel 55.

 

Rz. 128

Werden mehrere Verfahren gleichzeitig verhandelt, ohne, dass die Verfahren förmlich verbunden worden sind, entstehen die Terminsgebühren in jeder Angelegenheit gesondert.[23]

 

Beispiel 57: Gemeinsame Verhandlung mehrerer Verfahren

Der Anwalt ist in zwei Klageverfahren (1/22 und 2/22) beauftragt worden. Beide Verfahren werden zur selben Uhrzeit terminiert und verhandelt.

Der Anwalt erhält in beiden Verfahren die Verfahrens- und die Terminsgebühr. Ob wegen des Synergieeffektes die Terminsgebühren geringer anzusetzen sind, ist eine Frage des Einzelfalls.[24]

Ausgehend jeweils von den Mittelgebühren wäre wie folgt abzurechnen:

 
I. Verfahren 1/22
  Wie Beispiel 55.
II. Verfahren 2/22
  Wie Beispiel 55.
 

Rz. 129

Gleiches gilt auch dann, wenn erst im Termin verbunden wird. Die Verbindung entfaltet keine Rückwirkung. Einmal gesondert entstandene Gebühren können nachträglich nicht mehr entfallen.[25]

 

Rz. 130

Anhängigkeit ist auch hier nicht erforderlich. Die Terminsgebühr kann auch schon dann entstehen, wenn Klageauftrag erteilt ist, diese aber noch nicht eingereicht ist (Vorbem. 3 Abs. 1 VV).

 

Beispiel 58: Klageauftrag mit Besprechung

Der Anwalt wird erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids beauftragt, Klage zu erheben. Vor Einreichung der Klage bespricht der Anwalt die Sache mit dem zuständigen Sachbearbeiter und rät seinem Mandanten daraufhin von einer Klage ab. Dieser folgt dem Rat und nimmt von der beabsichtigten Klage wieder Abstand.

Mit Klageauftrag ist die Verfahrensgebühr angefallen (siehe Rdn 105 ff. u. Beispiel 48). Hinzu kommt die Terminsgebühr für die Mitwirkung an der Besprechung zur Vermeidung des Verfahrens (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV).

Ausgehend von einem geringeren Gebührenbetrag wegen der vorzeitigen Erledigung (hier jeweils halbe Mittelgebühr) ergibt sich folgende Berechnung:

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV   180,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 3106 VV   167,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 367,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   69,83 EUR
Gesamt   437,33 EUR
[22] Das gilt auch dann, wenn der vom Gericht beauftragte Sachverständige zur Abhaltung eines Termins nicht ermächtigt war, weil ihm nur der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage erteilt worden war. Mit seiner Einladung setzt der Sachverständige jedenfalls einen Rechtsschein, dass er sich im Rahmen der gerichtlichen Anordnung hält und auf den der Empfänger vertrauen kann (LSG Erfurt AGS 2016, 281 = NZS 2016, 160).
[23] LSG Chemnitz AGS 2013, 394 = RVGreport 2013, 352.
[24] Siehe dazu LSG Chemnitz AGS 2013, 394 = RVGreport 2013, 352.
[25] LSG Erfurt AGS 2012, 279.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?