Rz. 81
Ohne Bedeutung ist es für den Gebührenrahmen der Einigungs- oder Erledigungsgebühr, wenn auf die zugrunde liegende Geschäftsgebühr eine zuvor entstandene Geschäfts-, oder Beratungsgebühr anzurechnen ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist auf die jeweilige Geschäftsgebühr abzustellen und nicht auf den im konkreten Fall verbleibenden Gebührenbetrag. Das folgt letztlich auch aus § 15a Abs. 1 RVG, wonach der Anwalt jede Gebühr unbeschadet einer Anrechnung in voller Höhe fordern kann.
Beispiel 35: Erledigung im gerichtlichen Verfahren bei vorangegangener Tätigkeit im Widerspruchsverfahren
Der Anwalt vertritt den Auftraggeber zunächst im Verwaltungsverfahren und anschließend im Widerspruchsverfahren. Dort wirkt er an einer Erledigung mit. Die Sache ist umfangreich, aber durchschnittlich, sodass jeweils von der Mittelgebühr auszugehen ist.
Die Erledigungsgebühr bemisst sich aus dem Gebührenaufkommen der Geschäftsgebühr vor Anrechnung.
I. | Vertretung im Verwaltungsverfahren | ||
1. | Geschäftsgebühr, Nr. 2302 Nr. 1 VV | 414,00 EUR | |
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 434,00 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 82,46 EUR | |
Gesamt | 516,46 EUR | ||
II. | Vertretung im Widerspruchsverfahren | ||
1. | Geschäftsgebühr, Nr. 2302 Nr. 1 VV | 414,00 EUR | |
2. | gem. Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV anzurechnen | – 207,00 EUR | |
3. | Erledigungsgebühr, Nrn. 1002, 1005 VV | 414,00 EUR | |
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 641,00 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 121,79 EUR | |
Gesamt | 762,79 EUR |
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