Rz. 82

Lediglich dann, wenn die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der zugrunde liegenden Gegenstände betrifft, versagt die Anknüpfung an die Geschäftsgebühr. Bei Abrechnung nach Wertgebühren würde eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr dann nur aus dem betreffenden Teilwert anfallen. Da in Sozialsachen, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, wertunabhängig abgerechnet wird, scheidet diese Anknüpfung aus.

 

Rz. 83

Wird nur über einen Teil der zugrunde liegenden Gegenstände eine Einigung oder Erledigung erzielt, ist zwar auch von der bestimmten Höhe der Verfahrens- oder Geschäftsgebühr auszugehen. Es ist dann allerdings anhand der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG der auf diesen Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Geschäftsgebühr zu schätzen, nach dem sich dann die Höhe der Einigungs- und Erledigungsgebühr bemisst (Anm. Abs. 2 zu Nr. 1005 VV).

 

Beispiel 36: Einigung auch über nicht anhängige Gegenstände

Der A beantragt die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) von 80 %. Zudem beantragt er die Feststellung der Merkzeichen G und H. Daraufhin beauftragt der A einen Anwalt mit seiner Vertretung im Widerspruchsverfahren. Dort wird eine Einigung geschlossen, aufgrund der die Behörde einen GdB von 70 % anerkennt. Hinsichtlich der Merkzeichen kommt eine Einigung nicht zustande.

Die Einigungsgebühr entsteht nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 1005 VV jetzt nur in Höhe einer Quote der Verfahrensgebühr. Geht man davon aus, dass der Grad der Behinderung mit einem Anteil von 70 % zu bemessen ist, und die Merkzeichen mit 30 %, ergibt sich folgende Berechnung:

Gerichtliches Verfahren

 
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2302 Nr. 1 VV   414,00 EUR
2. Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1005 VV (70 % von 414,00 EUR)   289,80 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 723,80 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   137,52 EUR
Gesamt   861,32 EUR
 

Rz. 84

Auch bei mehreren Auftraggebern kann eine Teileinigung in Betracht kommen. Hier wird man dann entsprechend quoteln.

 

Beispiel 37: Erledigung bei mehreren Auftraggebern

In einem Widerspruchsverfahren vor dem Sozialgericht vertritt der Anwalt zwei Auftraggeber, die Leistungen beanspruchen. Hinsichtlich des einen Auftraggebers wird eine Erledigung erzielt; der andere Auftraggeber nimmt seinen Antrag zurück.

Die Erledigungsgebühr dürfte hier mir der halben (einfachen) Geschäftsgebühr anzunehmen sein.

 
1. Geschäftsgebühr, Nrn. 2302 Nr. 1, 1008 VV   538,20 EUR
2. Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1005 VV (50 % von 414,00 EUR)   207,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 765,20 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   145,39 EUR
Gesamt   910,59 EUR

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