Rz. 182
Des Weiteren kann im gerichtlichen Verfahren noch eine Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen hinzukommen (Nr. 1010 VV).
Rz. 183
Voraussetzungen der Zusatzgebühr sind
▪ |
eine besonders umfangreiche Beweisaufnahme und |
▪ |
mindestens drei gerichtliche Termine, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden. |
Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Rz. 184
In sozialrechtlichen Verfahren wird diese Gebühr keine Bedeutung haben. Daher wir wegen der Einzelheiten auf § 13 Rdn 172 ff. Bezug genommen.
Rz. 185
Obwohl der Wortlaut von einer "Zusatzgebühr" spricht, trifft dies nur auf die Wertgebühren zu. Bei Betragsrahmengebühren entsteht entgegen dem Wortlaut gar keine Zusatzgebühr. Vielmehr erhöht sich die Terminsgebühr um 30 %. Die Verfahrensgebühr bleibt unberührt.
Rz. 186
Das bedeutet, dass der Mindest- und der Höchstbetrag der Terminsgebühr um 30 % angehoben werden. Dadurch ergibt sich dann zugleich eine um 30 % erhöhte Mittelgebühr.
Beispiel 94: Gebührenerhöhung bei umfangreicher Beweisaufnahme (Betragsrahmengebühren)
Der Anwalt vertritt einen Auftraggeber. Es kommt zu einer umfangreichen Beweisaufnahme mit drei Terminen zur Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen. In Anbetracht des Umfangs dürfte hier dann zugleich auch jeweils die Höchstgebühr anzunehmen sein. Ausgehend davon ergibt sich folgende Berechnung:
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV |
|
660,00 EUR |
2. |
Terminsgebühr, Nrn. 3106, 1010 VV |
|
793,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.473,00 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
279,87 EUR |
Gesamt |
|
1.752,87 EUR |
Rz. 187
Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so sind die Erhöhungen nach Nr. 1008 VV und nach Nr. 1010 VV getrennt anzuwenden.
Beispiel 95: Gebührenerhöhung bei umfangreicher Beweisaufnahme (Betragsrahmengebühren, mehrere Auftraggeber)
Wie vorangegangenes Beispiel 94. Der Anwalt vertritt zwei Auftraggeber.
Jetzt erhöht sich sowohl der Betragsrahmen der Verfahrensgebühr als auch der der Terminsgebühr um jeweils 30 %.
1. |
Verfahrensgebühr, Nrn. 3102, 1008 VV |
|
868,00 EUR |
2. |
Terminsgebühr, Nrn. 3106, 1010 VV |
|
793,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.681,00 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
319,39 EUR |
Gesamt |
|
2.000,39 EUR |