Rz. 87
Wird der Anwalt im Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung vor der Behörde (§ 86a Abs. 3 SGG) tätig, so handelt es sich immer um eine weitere selbstständige Angelegenheit, in der der Anwalt seine Vergütung gesondert erhält, und zwar auch dann, wenn er auch in der Hauptsache, also im Widerspruchsverfahren, tätig ist; es handelt sich bei dem Aussetzungsantrag insoweit gem. § 17 Nr. 1a RVG um eine besondere Angelegenheit.
Rz. 88
Der Anwalt erhält im Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung vor der Behörde eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 Nr. 1 VV. Die Anrechnung einer im Verwaltungsverfahren bereits verdienten Gebühr nach Nr. 2302 Nr. 1 VV kommt nicht in Betracht, da es sich beim Aussetzungsantrag nicht um ein Nachprüfungsverfahren handelt und ein vorhergehendes Verwaltungsverfahren insoweit auch nicht stattfindet. Dass sich die Hauptsache bereits im Nachprüfungsverfahren befindet, ist unerheblich, da es sich insoweit um eine eigene selbstständige Angelegenheit handelt (§ 17 Nr. 1a RVG).
Rz. 89
Hinsichtlich der Höhe der Geschäftsgebühr geht die Rspr. ebenso wie bei den nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nach § 86b SGG regelmäßig von einem unterdurchschnittlichen Gebührenbetrag aus. Diese pauschale Beurteilung ist jedoch unzutreffend. Die Aussetzung der sofortigen Vollziehung kann erhebliche Bedeutung haben, zumal auch hier – wenn auch andere – schwierige Fragen zu klären sind. Zudem besteht hier für den Anwalt ein Zeitdruck, der wiederum höhere Gebühren rechtfertigt. In den nachfolgenden Berechnungen wird daher stets von der Mittel- oder Schwellengebühr ausgegangen. Welche höheren oder niedrigeren Gebühren angemessen sind, muss der Anwalt jeweils im Einzelfall selbst entscheiden. An den abgerechneten Gebührentatbeständen ändert sich jedenfalls nichts.
Rz. 90
Möglich ist auch hier eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1005 VV, wenn über eine vorläufige Regelung Einvernehmen erzielt wird.
Rz. 91
Eine Erledigungsgebühr nach Nrn. 1002, 1005 VV kann dagegen nicht entstehen, da hinsichtlich der Aussetzung kein Rechtsbehelfsverfahren stattfindet.
Rz. 92
Schließt sich an das Aussetzungsverfahren ein gerichtliches Verfahren nach § 86b SGG vor dem Sozialgericht an, ist die im Aussetzungsverfahren angefallene Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV auf die dort entstehende Verfahrensgebühr anzurechnen, da dann dem Verfahren nach § 86a SGG dann eine Vertretung im Verwaltungsverfahren vorangegangen ist (siehe Rdn 268 ff., Beispiele 149 ff.).
Beispiel 40: Vertretung im Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung (umfangreich und/oder schwierig)
Der Mandant hat das Verwaltungsverfahren selbst betrieben und betreibt auch das Widerspruchsverfahren selbst. Er beauftragt den Anwalt mit dem Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung vor der Behörde. Die Tätigkeit ist durchschnittlich, aber umfangreich.
Es entsteht jetzt nur die Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 Nr. 1 VV.
1. |
Geschäftsgebühr, Nr. 2302 Nr. 1 VV |
|
414,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
434,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
82,46 EUR |
Gesamt |
|
516,46 EUR |
Rz. 93
Beispiel 41: Vertretung im Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung (weder umfangreich noch schwierig)
Der Mandant hat das Verwaltungsverfahren selbst betrieben und betreibt auch das Widerspruchsverfahren selbst. Er beauftragt den Anwalt mit dem Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung vor der Behörde. Die Tätigkeit ist weder umfangreich noch schwierig.
Auszugehen ist jetzt von der Schwellengebühr nach Anm. zu Nr. 2302 VV.
1. |
Geschäftsgebühr, Nr. 2302 Nr. 1 VV |
|
359,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
379,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
72,01 EUR |
Gesamt |
|
451,01 EUR |
Rz. 94
Beispiel 42: Vertretung im Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung mit Einigung
Der Mandant hat das Verwaltungsverfahren selbst betrieben und betreibt auch das Widerspruchsverfahren selbst. Er beauftragt den Anwalt nur mit dem Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung vor der Behörde. Die Tätigkeit ist weder umfangreich noch schwierig. Der Anwalt erzielt hinsichtlich der Aussetzung eine Einigung.
Neben der Geschäftsgebühr aus Nr. 2302 Nr. 1 VV (Anm. zu Nr. 2302 VV) entsteht jetzt auch eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1005 VV.
1. |
Geschäftsgebühr, Nr. 2302 Nr. 1 VV |
|
359,00 EUR |
2. |
Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1005 VV |
|
359,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
738,00 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
140,22 EUR |
Gesamt |
|
878,22 EUR |
Rz. 95
War der Anwalt bereits im Widerspruchsverfahren beauftragt, so entstehen die Geschäftsgebühren für das Widerspruchsverfahren und das Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung gesondert. Eine Anrechnung der Gebühren ist nicht vorgesehen.
Beispiel 43: Vertretung im Widerspruchsverfahren und im Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung
Der Mandant hat das Verwaltungsverfahren se...