Rz. 28

Die früher sehr restriktive Verwaltungspraxis und (ihr folgend) die Rspr. zur Annahme eines wichtigen Grundes bei Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses durch einen Beteiligungssachverhalt, insb. durch einen Aufhebungsvertrag, wird durch die neuere Rspr. und (ihr folgend) die neue Fachliche Weisung (FW)/DA/GA der BA erheblich entschärft.

a) BSG-Urt. v. 12.7.2006 – B 11a AL 47/05 R (NJW 2006, 3514)

 

Rz. 29

In seinem Urt. v. 12.7.2006 (B 11a AL 47/05 R) hat das BSG entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der zur Vermeidung einer sonst erfolgenden objektiv sozial gerechtfertigten Arbeitgeberkündigung einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungsvereinbarung abschließt, wonach das Arbeitsverhältnis zum selben Zeitpunkt wie bei der Kündigung endet, sich unter Umständen auf einen wichtigen Grund berufen kann, der eine Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ausschließt. Hiermit können weitreichende Folgen verbunden sein. Das Gericht hat ausgeführt: Obwohl der Kläger durch Abschluss des Aufhebungsvertrages sein Arbeitsverhältnis gelöst habe, hätte eine Sperrzeit nicht verhängt werden dürfen, weil er dafür einen wichtigen Grund hatte. Ihm drohte nach den Feststellungen des LSG ohne die mit dem Arbeitgeber getroffene Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum gleichen Zeitpunkt eine sozial gerechtfertigte betriebsbedingte Kündigung, gegen die er sich arbeitsrechtlich nicht erfolgreich hätte zur Wehr setzen können. Bei einem derartigen Sachverhalt stehe dem Interesse des Klägers, sich durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages zumindest eine Abfindung zu sichern, kein gleichwertiges Interesse der Versicherten an einem Abwarten der angedrohten Arbeitgeberkündigung ggü. Es brauchten keine zusätzlichen Gründe hinzuzutreten, die ein Ausharren für den Arbeitnehmer unzumutbar machten.

b) Weisungen (seit 2017 "Fachliche Weisung" [FW], vorher Geschäftsanweisung [GA] bzw. Dienstanweisung [DA]) der BA 10/2007

 

Rz. 30

Dieses Urteil hat die BA zum Anlass genommen, ihre Weisungen entsprechend zu ändern (früher DA 10/2007).

 

Rz. 31

Zunächst bleibt es dabei, dass die Nichtannahme einer Änderungskündigung nicht einer Arbeitnehmerkündigung gleichzusetzen ist. Allerdings kann eine Sperrzeit ausgelöst werden, wenn die Nichtannahme einer Änderungskündigung eine Arbeitgeberkündigung nach sich zieht. Hier ist aber der Prüf-Focus nicht auf die Nichtannahme der Änderungskündigung, sondern auf die Arbeitgeberkündigung zu setzen.

 

Rz. 32

Bei der verhaltensbedingten Kündigung ist im Allgemeinen eine vorherige Abmahnung nach der arbeitsgerichtlichen Rspr. erforderlich. Hier gibt es allerdings Ausnahmen.

 

Rz. 33

Die hier im Mittelpunkt stehende Frage, ob der Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit auslöst, ist insofern nicht unproblematisch, weil ein Auflösungssachverhalt sicherlich gegeben ist. Schließlich kann ein Vertrag wie der Aufhebungsvertrag nicht gegen den Willen des Arbeitnehmers zustande kommen.

 

Rz. 34

Allerdings ist immer ein aktives Tun erforderlich wie z.B. eine Vereinbarung über eine noch auszusprechende Arbeitgeberkündigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach einer Arbeitgeberkündigung innerhalb der Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage oder auch die Anregung des Arbeitnehmers, der Arbeitgeber möge ihn kündigen!

 

Rz. 35

Da immer ein aktives Tun erforderlich ist, um eine Sperrzeit auszulösen, ist die bloße Hinnahme einer Kündigung unschädlich. Die DA der BA weist (zu Recht) darauf hin, dass die Hinnahme einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung allerdings auf einen Beteiligungssachverhalt des Arbeitnehmers hindeuten kann (nicht muss!).

 

Rz. 36

Nach den Weisungen liegt ein versicherungswidriges Verhalten des Arbeitnehmers bei einer rechtmäßigen ordentlichen Arbeitgeberkündigung nicht vor, selbst wenn eine Abfindung oder ähnliche Leistung gezahlt wird.

 

Rz. 37

Missverständlich ist die Aussage in den Weisungen, dass ein arbeitsgerichtlicher Vergleich eine Sperrzeit nicht auslösen könne. Dieser Satz ist nicht absolut zu sehen. Das BSG (BSG v. 2.5. 2012 – B 11 AL 6/11 R –, BSGE 111, 1-in Fortführung v. BSG v. 12.7.2006 – B 11a AL 47/05 R = BSGE 97, 1) hat hierzu ausgeführt, dass auch ein arbeitsgerichtlicher Vergleich zu einer Feststellung einer Sperrzeit führen könne, wenn die Arbeitsgerichtsparteien zusammen manipulativ handelten (s. auch LSG NRW v. 11.12.2014 – L 9 AL 49/14). Hiernach löst der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis durch die Vereinbarung über die Hinnahme einer Kündigung auch dann, wenn diese Vereinbarung im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs geschlossen wird (Weiterführung von BSG v. 18.12.2003 – B 11 AL 35/03 R, BSGE 92, 74). Bei einer durch arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarten Lösung des Beschäftigungsverhältnisses kann sich der Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund berufen, wenn keine Gesetzesumgehung zulasten der Versichertengemeinschaft vorliegt.

 

Rz. 38

Ist ein Beteiligungssachverhalt des Arbeitnehmers relativ leicht festzustellen und zu bejahen, entscheidet sich die Frage, ob eine Sperrzeit festgestellt wird oder nicht bei der Prüfung des "wichtigen Grundes".

 

Rz. 39

So wird eine Sperrzeit nicht ausgelöst...

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