Rz. 49

Das Alter, die Zusage einer Abfindung, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 428 SGB III, der Erhalt des Arbeitsplatzes für einen jüngeren Arbeitnehmer stellen allein für sich keinen wichtigen Grund dar. Allerdings hat das Bayerische Landessozialgericht in einem Urt. v. 13.3.2014 – L 9 AL 253/10 ausgeführt, ein wichtiger Grund für den Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung sei dann anzuerkennen, wenn der Kläger die bisherige Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne, ohne Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung eine Kündigung des Klägers unmittelbar bevorstand oder der Kläger die feste Absicht hatte, direkt nach Ablauf der Altersteilzeit ohne Umweg über die Beantragung von Arbeitslosengeld Altersrente zu beziehen.

 

Rz. 50

Auch der Wunsch, eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben, ist kein wichtiger Grund. Das Privileg des § 139 Abs. 4 SGB III bezieht sich nur auf Erklärungen bzgl. des Arbeitslosengeldbezuges!

 

Rz. 51

Irrt der Arbeitslose über die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes, stellt dies keinen wichtigen Grund dar, kann aber die Annahme einer besonderen Härte nach § 159 Abs. 3 Nr. 2b SGB III rechtfertigen, wenn der Irrtum unvermeidbar war. Dies ist im Allgemeinen nur anzunehmen, wenn auch durch die Rückfrage bei einer kompetenten Stelle der Irrtum nicht hätte ausgeräumt werden können.

 

Rz. 52

 

Weitere Beispiele für die Annahme eines wichtigen Grundes:

Größerer Personalabbau: Muss ein Arbeitgeber mit einer großen Zahl von Beschäftigten kurzfristig drastisch Personal abbauen (mindestens 25 % der Gesamtbelegschaft) und kann der örtliche Arbeitsmarkt die drohende Arbeitslosigkeit nicht auffangen, besitzt ein älterer Arbeitnehmer, der durch einen Aufhebungsvertrag einem Arbeitskollegen die Entlassung und dadurch die Arbeitslosigkeit erspart, einen wichtigen Grund zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses und kann nicht mit einer Sperrzeit belegt werden (BSG, 17.2.1981 – 7 RAr 90/79, SozR 4100 § 119 Nr. 14).

Unterqualifizierte Tätigkeit: Kann ein älterer Arbeitnehmer nur noch unterqualifiziert beschäftigt werden und ist ihm dies nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit nicht zumutbar, darf er ohne Sperrzeitfolge seine Beschäftigung aufgeben (SG Niedersachsen v. 6.8.2001 – L 8 AL 469/00; BSG v. 13.8.1986 – 7 RAr 1/86, NZA 1987, 180.

Unzumutbarer Druck: Ein Arbeitnehmer hat einen wichtigen Grund für die Aufgabe einer Beschäftigung, wenn auf ihn durch den Arbeitgeber, den Betriebsrat oder Kollegen, eventuell auch durch deren Familienangehörige, Druck ausgeübt wird und damit die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar wird (LSG Rheinland-Pfalz v. 22.12.2011 – L 1 AL 90/10; BSG, 29.11.1989 – 7 RAr 86/88, SozR 4100 § 119 Nr. 36).

Änderungskündigung: Ein Arbeitnehmer kann sein Arbeitsverhältnis mit wichtigem Grund beenden, wenn ihm der Arbeitgeber eine Änderung seines Arbeitsvertrages anbietet, bei der er in ein anderes Zweigwerk des Arbeitgebers wechseln oder Gehaltseinbußen hinnehmen müsste (BSG v. 9.2.2006 – B 7a/7 AL 48/04 R; Thüringer LSG v. 14.10.2004 – L 3 AL 494/00; LSG Niedersachsen v. 15.4.1969 – L 7 Ar 55/68, Breithaupt 1969, 704).

Unzumutbare Arbeitsbedingungen: Arbeitsbedingungen, die gegen gesetzliche oder tarifliche Arbeitsschutzvorschriften verstoßen, stellen einen wichtigen Grund für die Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses dar.

Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses: Ist das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wegen einer unrechtmäßigen Arbeitgeberkündigung so zerrüttet, dass keine gemeinsame Basis für die weitere Zusammenarbeit besteht, kann dies ein wichtiger Grund zum Abschluss eines Vergleiches sein, mit dem das Arbeitsverhältnis beendet wird (LSG NRW v. 15.10.2008 – L 12 AL 3/07; BSG v. 23.3.1995 – 11 RAr 39/74, n.v.).

Kann ein Arbeitgeber zum selben Beendigungszeitpunkt wie der des Aufhebungsvertrages betriebs- oder personenbedingt kündigen, stellt dies einen wichtigen Grund zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags dar (LSG NRW v. 21.8.2017 – L 20 AL 147/16 – m.w.N.; Schleswig-Holsteinisches LSG v.14.7.2017 – L 3 AL 23/14; BSG v. 12.4.1984 – 7 RAr 28/83, SozSich 1984, 388).

Ein Arbeitnehmer darf eine Beschäftigung aufgeben, um dem Ehepartner an einen neuen Arbeitsort zu folgen (LSG Berlin-Brandenburg v. 6.9.2011 – L 18 AL 245/11 B; BSG v. 17.10.2007 – B 11a/7a AL 52/06 R; BSG, 20.4.1977 –7 RAr 112/75, SozR 4100 § 119 Nr. 2). Dies gilt nicht gleichermaßen für eine eheähnliche Gemeinschaft (BSG v. 25.10.1988, NJW 1989, 303), die erstmalig begründet wird (BSG, 17.10.2007 –B 11a/7a AL 52/06 R, SGb 2007, 733). Allerdings können die Bedürfnisse von Kindern, die aus der eheähnlichen Gemeinschaft hervorgegangen sind, einen wichtigen Grund für eine Arbeitsaufgabe zum Zusammenleben der Eltern darstellen. Auch der Zuzug zum Vater bzw. der Mutter eines gemeinsamen Kindes stellt einen wichtigen Grund dar. Mit Urt. v. 17.10.2007 (B 11a/7a AL 52/06 R, SGb 2007, 733) hat das BSG diese Rspr. auch auf die Arbeitslosen erstreckt, die zwecks Herstellung einer Erziehun...

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