Rz. 59

Falls ein Arbeitssuchender eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgesprächs, durch sein Verhalten verhindert, tritt eine Sperrzeit ein. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitssuchende vorab über die individuellen leistungsrechtlichen Folgen der jeweiligen Pflichtverletzung belehrt worden ist. Rechtsfolgenbelehrungen mit nur allgemeinen Hinweisen auf die Dauer einer Sperrzeit bei erstmaligem, zweitem oder weiterem versicherungswidrigem Verhalten genügen diesen Anforderungen hingegen nicht. Dann kann nur eine jeweils dreiwöchige Sperrzeit wegen erstmaligem versicherungswidrigem Verhalten eintreten. Auch setzt der Eintritt einer zweiten oder weiteren Sperrzeit mit längerer Sperrzeitdauer die Umsetzung der vorangegangenen Sperrzeit durch Bescheid voraus (BSG v. 27.6.2019 – B 11 AL 14/18 R und B 11 AL 17/18 R).

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