Rz. 60

Eine Sperrzeit kann gem. § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB III auch eintreten, wenn der Arbeitslose seiner Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 SGB III nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitssuchendmeldung). Die Dauer einer solchen Sperrzeit beträgt lediglich eine Woche (§ 159 Abs. 6 SGB III).

 

Rz. 61

Endet ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor der Beendigung persönlich bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Das LSG NRW hat mit Urt. v. 25.9.2014 – L 9 AL 236/13 die Ansicht vertreten, dass auch bei vermeintlich angesichts Alters oder Schwerbehinderung offensichtlich aussichtslosen Vermittlungsbemühungen die Pflicht zur Arbeitssuchendmeldung uneingeschränkt bestehe. Des Weiteren, dass die Feststellung einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung nur dann rechtmäßig sei, wenn dem Arbeitslosen hinsichtlich des Meldeversäumnisses Verschulden, d.h. zumindest leichte Fahrlässigkeit, vorzuwerfen sei, s. auch LSG Baden-Württemberg v. 2.5.2017 – L 8 AL 2132/16.

Bei Bestehen eines befristeten Arbeitsvertrags ist der Arbeitnehmer nach § 38 Abs. 1 S. 1 SGB III verpflichtet, sich drei Monate vor dessen Auslaufen arbeitsuchend zu melden. Uneinigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Wirksamkeit einer Kündigung oder Befristung und ein diesbezüglicher Prozess haben keinen Einfluss auf die Meldepflicht des § 38 Abs. 1 SGB III. Nur ein wirksam vereinbartes Anschlussarbeitsverhältnis lässt die Meldepflicht entfallen.

Ob im Einzelfall auf eine rechtzeitige Arbeitsuchendmeldung Vermittlungsbemühungen von der Arbeitsagentur aufgenommen worden wären und welche Erfolgsaussicht diese gehabt hätten, bleibt außer Betracht. Der Sperrzeittatbestand ist nicht Ausdruck individueller Schadensfeststellung, sondern Folge von versicherungswidrigem Verhalten (so LSG NRW v. 25.9.2014, siehe oben Rdn 4 ff.).

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