Rz. 66

Wichtig ist, dass nach § 159 Abs. 2 S. 2 SGB III mehrere Sperrzeiten, die durch dasselbe Ereignis begründet werden, nacheinander in der Reihenfolge des § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1–7 SGB III ablaufen. Sie laufen also insb. nicht parallel ab.

 

Rz. 67

Ein Fall einer solchen Kumulation von Sperrzeiten liegt etwa vor, wenn der Arbeitnehmer ein Beschäftigungsverhältnis löst und der Meldeobliegenheit nicht nachkommt. Grundgedanke der Kumulation bei mehreren Sperrzeiten ist nach Auffassung des Gesetzgebers das Prinzip der Risikobegrenzung mit dem Ziel des Schutzes der Versichertengemeinschaft.

 

Rz. 68

Ein weiteres Beispiel für eine solche Kumulation liegt vor, wenn ein Beschäftigungsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag gelöst wurde und dem Arbeitnehmer von der Arbeitsagentur vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit nach § 38 Abs. 1 SGB III ein Arbeitsangebot unterbreitet wurde, das der Arbeitnehmer abgelehnt hatte. Dass die Sperrzeit dann bereits mit dem Tag nach der Ablehnung des Arbeitsangebotes – also vor der Arbeitslosigkeit – beginnt, würde häufig dazu führen, dass die nur einwöchige Sperrzeit sanktionslos bliebe. Es soll dementsprechend auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit abgestellt werden. Ist auch wegen Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses eine Sperrzeit eingetreten (§ 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III) werden zwei Sperrzeiten ausgelöst. Diese folgen aufeinander.

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