Rz. 41

Grundtatbestand ist die Veräußerung – und die somit steuerschädliche Verfügung – der Anteile an der Kapitalgesellschaft, die dem einbringenden Einzelunternehmer als Gegenleistung für das buchwertfortführend eingebrachte Einzelunternehmen gewährt werden.[28] Eine Veräußerung ist die entgeltliche Übertragung des Eigentums an den Anteilen an der Kapitalgesellschaft an einen Dritten.

 

Rz. 42

Das UmwStG stellt der Veräußerung eine Reihe von Ersatztatbeständen gleich. Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Vorgänge:[29]

Die unentgeltliche Übertragung der Anteile auf eine Kapitalgesellschaft.
Nochmals ergänzend: Jegliche entgeltliche Übertragung der Anteile (Ausnahme: Die Anteile werden nach den Vorschriften des UmwStG zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft (weiter) eingebracht[30]).
Die Auflösung (Liquidation) der Kapitalgesellschaft, Kapitalrückzahlung durch Kapitalherabsetzung sowie die Auszahlung bzw. Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto.[31]
 

Rz. 43

Letztendlich bedürfen die anlässlich der Einbringung erhaltenen Anteile an der Kapitalgesellschaft innerhalb des Siebenjahreszeitraums einer besonderen Aufmerksamkeit. Es ist sicherzustellen, dass über die Anteile nicht (ungewollt) steuerschädlich verfügt wird.

 

Rz. 44

Eine unentgeltliche Übertragung der Anteile an der Kapitalgesellschaft durch Schenkung oder Erbfall auf eine in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegende natürliche Person ist steuerlich nicht schädlich. Allerdings werden die unentgeltlichen Rechtsnachfolger in diesem Fall selbst wie der Einbringende behandelt. Eine Veräußerung durch die Rechtsnachfolger stellt folglich ebenfalls eine steuerschädliche Verfügung dar.

[29] Der vollständige Katalog der Ersatztatbestände ist in § 22 Abs. 1 S. 6 sowie ergänzend S. 7 UmwStG dargestellt.
[30] In diesem Fall gelten weitere Ersatztatbestände gemäß § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 4. bis 6. UmwStG.
[31] Wird anlässlich der Einbringung des Einzelunternehmens ein Teilbetrag in die Kapitalrücklage der Kapitalgesellschaft eingestellt, führt die Ausschüttung dieser Kapitalrücklage zu einem der Veräußerung gleich gestellten Vorgang, UmwStE, 11.11.2011, Rn 22.24, mit Beispiel.

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