Rz. 47
Erfolgt innerhalb der Siebenjahresfrist eine steuerschädliche Verfügung, ist der nachversteuerungspflichtige Betrag (Einbringungsgewinn I) auf den Einbringungszeitpunkt zu ermitteln. Der Einbringungsgewinn vermindert sich für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr um 1/7.
Rz. 48
Sollten zum eingebrachten steuerlichen Betriebsvermögen des Einzelunternehmers Anteile an Kapitalgesellschaften gehören, ist für diese Anteile der nachversteuerungspflichtige Betrag separat zu ermitteln (Einbringungsgewinn II). Begründet wird dies auch hier mit dem unterschiedlichen Besteuerungssystem. So werden Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens besteuert (siehe unter II. Anteilseigner). Gäbe es keine Unterscheidung zwischen Einbringungsgewinn I und II, würden zum Nachteil des Steuerpflichtigen die in den Anteilen an Kapitalgesellschaften enthaltenen stillen Reserven der vollen Besteuerung unterworfen werden.
Rz. 49
Entsprechend sind Anteile an Kapitalgesellschaften bei der Berechnung des Einbringungsgewinns I außer Acht zu lassen. Die Berechnung des nachversteuerungspflichtigen Betrages für die Anteile an Kapitalgesellschaften erfolgt separat – ebenfalls auf den Einbringungszeitpunkt – bei der Berechnung des Einbringungsgewinns II. Die o.g. Reduzierung des Einbringungsgewinns um 1/7 für jedes abgelaufene Zeitjahr findet entsprechend Anwendung.
a) Einbringungsgewinn I
Rz. 50
Der Einbringungsgewinn I berechnet sich wie folgt:
|
Gemeiner Wert des eingebrachten Betriebsvermögens (auf den Einbringungszeitpunkt) |
./. |
Gemeiner Wert der im Betriebsvermögen enthaltenen Anteile an Kapitalgesellschaften |
./. |
Wertansatz des eingebrachten Betriebsvermögens bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft |
|
Zwischensumme |
./. |
Verringerung um 1/7 pro abgelaufenes Zeitjahr seit Einbringung |
= |
Einbringungsgewinn I |
Beispiel
A bringt sein Einzelunternehmen am 1.3.2001 in die A-GmbH ein. Der steuerliche Buchwert des Einzelunternehmens beläuft sich auf 200.000 EUR. Der gemeine Wert beträgt 900.000 EUR. Die A-GmbH setzt das eingebrachte Betriebsvermögen (buchwertfortführend) mit 200.000 EUR an. Zum Einzelunternehmen gehören keine Anteile an Kapitalgesellschaften. A veräußert seine Anteile an der A-GmbH am 1.7.2004.
|
|
EUR |
|
Gemeiner Wert des eingebrachten Betriebsvermögens (auf den Einbringungszeitpunkt) |
900.000 |
./. |
Gemeiner Wert der im Betriebsvermögen enthaltenen Anteile an Kapitalgesellschaften |
– 0 |
./. |
Wertansatz des eingebrachten Betriebsvermögens bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft |
– 200.000 |
= |
Zwischensumme |
700.000 |
./. |
Verringerung um 3/7 |
– 300.000 |
= |
Einbringungsgewinn I |
400.000 |
Rz. 51
Der Einbringungsgewinn I ist vom Einzelunternehmer rückwirkend im Jahr der Einbringung zu versteuern. Bei dem Gewinn handelt es sich um einen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 EStG.
b) Einbringungsgewinn II
Rz. 52
Der Einbringungsgewinn II berechnet den Einbringungsgewinn für die im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens enthaltenen Anteile an Kapitalgesellschaften, die bei der Ermittlung des Einbringungsgewinns I in Abzug gebracht wurden (abzüglich: Gemeiner Wert der im Betriebsvermögen enthaltenen Anteile an Kapitalgesellschaften).
Rz. 53
Der Einbringungsgewinn II kann wie folgt ermittelt werden:
|
Gemeiner Wert der eingebrachten Anteile an Kapitalgesellschaften (auf den Einbringungszeitpunkt) |
./. |
Wertansatz der eingebrachten Anteile an Kapitalgesellschaften bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft |
|
Zwischensumme |
./. |
Verringerung um 1/7 pro abgelaufenes Zeitjahr seit Einbringung |
= |
Einbringungsgewinn II |
Rz. 54
Auch der Einbringungsgewinn II ist vom Einzelunternehmer rückwirkend im Jahr der Einbringung unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens zu versteuern.