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Mit Wirkung ab dem 1.1.2009 fasst § 18h SGB IV die bisher in den §§ 95 bis 109 SGB IV a.F. getroffenen Regelungen zum Sozialversicherungsausweis in einer zentralen Vorschrift zusammen. Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung stellt für Personen, für die sie eine Versicherungsnummer vergibt, einen Sozialversicherungsausweis aus (§ 18h Abs. 1 SGB IV). Beschäftigte sind verpflichtet, den Sozialversicherungsausweis, der nur die Versicherungsnummer, den Familiennamen und den Geburtsnamen, den Vornamen, und darüber hinaus keine weiteren personenbezogene Daten enthalten darf (§ 18h Abs. 2 S. 1 und 2 SGB IV), bei Beginn einer Beschäftigung dem Arbeitgeber vorzulegen; kann er dies nicht zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns tun, hat der Beschäftigte dies unverzüglich nachzuholen (§ 18h Abs. 3 SGB IV). Eine Person darf nur einen auf ihren Namen ausgestellten Sozialversicherungsausweis besitzen; unbrauchbare und weitere Sozialversicherungsausweise sind zurückzugeben. Die Sozialversicherungsausweis-VO ist aufgehoben worden. Gleiches gilt für die Vorschrift über die Ausstellung eines Ersatzausweises für ausländische Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Arbeitnehmer-Entsendung in Deutschland tätig werden. Diese sind stattdessen verpflichtet, den Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung E 101 (§ 150 Abs. 3 S. 1 SGB VI) mitzuführen.

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