Rz. 172

Der Grund, der zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat, ist regelmäßig nur auf Verlangen des Arbeitnehmers in ein Zeugnis aufzunehmen (vgl. LAG Hamm v. 17.6.1999 – 4 Sa 309/98, juris). Unter Beendigungsgrund ist die Tatsache zu verstehen, aufgrund derer ein Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde; er gibt Antwort auf die Frage, "warum" eine Partei gekündigt hat. Umstände, "wie" das Arbeitsverhältnis gelöst wird (also ob mit oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist), ist kein Beendigungsgrund in diesem Sinne, sondern stellt die Beendigungsmodalität dar (LAG Hamm v. 24.9.1985, LAGE § 630 BGB Nr. 1; LAG Hamm v. 12.7.1994, LAGE § 630 BGB Nr. 26). Auf die Erwähnung des Beendigungssachverhalts hat der Arbeitnehmer einen Anspruch, wenn das Arbeitsverhältnis durch seine Eigenkündigung sein Ende gefunden hat. Der Anspruch ergibt sich in diesem Falle daraus, dass es sich um einen Umstand handelt, der dem Arbeitnehmer bei einer neuen Bewerbung günstig sein kann, vgl. LAG Köln v. 29.11.1990 – 10 Sa 801/90; LAG Bremen v. 16.9.1953 – Sa 129/53; Berscheid, WPrax Heft 22/1994, 9, 10. Ist das Arbeitsverhältnis auf den Auflösungsantrag des Arbeitnehmers gem. §§ 9, 10 KSchG durch Urteil aufgelöst worden, dann kann der Arbeitnehmer beanspruchen, dass der Beendigungsgrund mit der Formulierung "auf seinen Wunsch beendet" erwähnt wird, vgl. LAG Köln v. 29.11.1990 – 10 Sa 801/90. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach fristloser Kündigung des Arbeitnehmers in einem gerichtlichen Vergleich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, so kann der Arbeitnehmer im Zeugnis die Bestätigung verlangen, dass das Arbeitsverhältnis im beiderseitigen Einvernehmen aufgelöst worden ist. Die einfache Angabe, dass das Arbeitsverhältnis am … endete, genügt nicht, vgl. LAG Baden-Württemberg v. 9.5.1968 – 4 Sa 22/23/68.

 

Rz. 173

Bei einer Arbeitgeberkündigung gebietet es die Fürsorgepflicht, dass er bei einem Hinweis auf den Beendigungstatbestand bzw. auf die Beendigungsinitiative eine wohlwollende Formulierung wählt und bei einer betriebsbedingten Kündigung im Zeugnis den konkreten Grund (Auftragsrückgang, Rationalisierung, Geschäftsaufgabe, Hineinwachsen von Familienmitgliedern in die Geschäftsführung etc.) erwähnt (LAG Hamm v. 17.6.1999, ZfPR 2000, 179). Dies gilt insb. dann, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht zu dem ordentlichen Kündigungstermin geschieht und dadurch der Verdacht der fristlosen Entlassung erweckt wird (LAG Köln v. 29.11.1990, LAGE § 630 BGB Nr. 11). Wünscht der Arbeitnehmer keine Angabe über den Beendigungsgrund, braucht er nicht hinzunehmen, dass in seinem Zeugnis erwähnt wird, dass er wegrationalisiert worden ist (LAG Hamm v. 1.12.1994, LAGE § 630 BGB Nr. 28 = EzBAT § 61 BAT Nr. 25).

 

Rz. 174

Findet sich im Zeugnis nur der Hinweis: "Wir haben uns von Herrn … einvernehmlich zum … getrennt", so bedeutet dies nach allgemeiner Auffassung, dass der Arbeitgeber gekündigt hat oder dass er dem Arbeitnehmer die Eigenkündigung nahegelegt hat, um seiner Kündigung zuvorzukommen. Die tatsächlich einvernehmliche Beendigung wird erst durch die Formulierung geklärt: "Das Arbeitsverhältnis von Frau … endete im (besten) gegenseitigen Einvernehmen mit dem …" oder mit den Worten: "Wir haben uns im (besten) gegenseitigen Einvernehmen zum … getrennt." (LAG Köln v. 29.11.1990, LAGE § 630 BGB Nr. 11).

 

Rz. 175

Heißt es in einem Zeugnis lediglich: "Sie verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch", so bedeutet das im Klartext, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, mit der der Arbeitgeber nicht einverstanden war, erfolgte durch die Arbeitnehmerin. Wichtig dürfte es daher für das weitere berufliche Fortkommen sein, bei einer Arbeitnehmerkündigung den Grund des Wegganges zu erwähnen, z.B. "aus familiären Gründen", "wegen Wohnungswechsels", "wegen Besuches der Meisterschule", jedenfalls dann, wenn dies gewünscht wird (Berscheid, WPrax Heft 22/1994, 9, 10).

 

Rz. 176

Ein der außerordentlichen Kündigung zugrunde liegender Arbeitsvertragsbruch des Arbeitnehmers darf im Allgemeinen nicht erwähnt werden (LAG Köln v. 8.11.1989, ARST 1990, 68). Die für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestimmenden Gründe dürfen daher nur aufgeführt werden, wenn ihre Kenntnis für die Beurteilung des Arbeitnehmers erheblich ist (z.B. unredliche Verheimlichung von Vorstrafen). Wird einem Arbeitnehmer zu Recht außerordentlich von dem Arbeitgeber gekündigt, genügt es jedoch i.d.R., diese Tatsache durch alleinige Angabe des (ungewöhnlichen) Beendigungszeitpunktes zum Ausdruck zu bringen, da bei einer Bewerbung des Arbeitnehmers die Möglichkeit besteht, zwecks Auskunftserteilung mit dem Zeugnisaussteller Rücksprache zu nehmen (LAG Düsseldorf v. 22.1.1988, LAGE § 630 BGB Nr. 4).

 

Rz. 177

Die Rücksichtnahme auf das weitere Fortkommen des Arbeitnehmers findet aber dort ihre Grenze, wo sich das Interesse des künftigen Arbeitgebers an der Zuverlässigkeit der Grundlagen für die Beurteilung des Arbeitsuchenden ohne Weiteres aufdrängt und das Verschweigen bestimmter ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge