Rz. 85

War ein Arbeitnehmer mehrfach bei einem Arbeitgeber beschäftigt, ist er bspw. nach mehrjähriger Beschäftigung aus betriebsbedingten Gründen zunächst entlassen und dann nach Besserung der Auftragslage unter Anrechnung der zurückgelegten Vordienstzeiten wieder neu eingestellt worden, dann handelt es sich um zwei Arbeitsverhältnisse. Auch wenn der Arbeitnehmer für seine vorangegangene Beschäftigung bereits ein Zeugnis erhalten hat, gebietet es die Fürsorgepflicht, dass der Arbeitgeber bei der Beendigung des Folgearbeitsverhältnisses in dem Zeugnis die Vordienstzeiten erwähnt.

 

Rz. 86

Gleiches gilt, wenn ein Arbeitnehmer bspw. nach der Ausbildung zunächst einige Jahre praktische Erfahrungen gesammelt und dann ausgeschieden ist, um die Meisterschule zu besuchen. Wird der Arbeitnehmer nach Ablegen der Meisterprüfung wieder eingestellt und scheidet er nach einiger Zeit aus, dann ist auch hier der gesamte Werdegang im Zeugnis zu erwähnen, selbst wenn er vor Besuch der Meisterschule für die Vordienstzeit bereits ein Zeugnis erhalten hat. Wird das Arbeitsverhältnis zum Besuch der Meisterschule lediglich unterbrochen, dann ist dem Arbeitnehmer für die vorausgegangene Beschäftigungszeit ein Zwischenzeugnis unter Angabe des Zeugnisvergabegrundes zu erteilen, welches dann später in das Schlusszeugnis einfließt.

 

Rz. 87

Bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses hat der Ausbildende dem Auszubildenden auch ohne Verlangen ein Zeugnis auszustellen (§ 16 Abs. 1 S. 1 BBiG), welches als Ausbildungszeugnis zu bezeichnen ist. Hat ein übernommener Arbeitnehmer nach seiner Berufsausbildung bzw. Praktikantenzeit kein Ausbildungs- bzw. Praktikantenzeugnis erhalten, dann kann sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Zeugnis nur eingeschränkt über die gesamte Beschäftigungszeit, also über die Ausbildungs- bzw. Praktikantenzeit und die Beschäftigungszeit als Arbeiter oder Angestellter, verhalten (LAG Hamm v. 27.2.1997, NZA-RR 1998, 151). Dies erklärt sich daraus, dass beide Zeugnisarten unterschiedliche Beurteilungsgegenstände und -inhalte haben. Hinsichtlich der Dauer ist zu erwähnen, von wann bis wann die Ausbildungs- oder Praktikantenzeit und von wann bis wann das anschließende Arbeitsverhältnis dauerte.

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