Rz. 74

Der Arbeitgeber muss als Aussteller des Zeugnisses mit Namen und Firmenanschrift erkennbar sein (LAG Hamm v. 17.6.1999 – 4 Sa 2587/98, MDR 2000, 590.). Es ist deshalb grds. der Firmenbogen des Betriebes zu verwenden, bei dem der Arbeitnehmer beschäftigt gewesen ist. Bereits aus dem Briefbogen des Zeugnisses muss deutlich hervorgehen, wer denn eigentlich Arbeitgeber ist und wer für den Inhalt des Zeugnisses und für evtl. Schadensersatzansprüche Dritter (vgl. dazu BGH v. 15.5.1979 – VI ZR 230/76, NJW 1979, 1882) oder des Arbeitnehmers (vgl. dazu BAG v. 25.10.1967, NJW 1968, 1350) die Verantwortung übernimmt. Erteilt der Arbeitgeber bzw. bei juristischen Personen der gesetzliche Vertreter das Zeugnis nicht selbst, muss der Unterzeichnende (Betriebs- oder Personalleiter oder Prokurist) seiner Unterschrift die Angabe der Vertretungsbefugnis bzw. der Dienststellung beifügen. Die Ausstellung des Zeugnisses durch einen mit der Interessenvertretung beauftragten Rechtsanwalt oder einen Steuerberater ist unzulässig (vgl. LAG Hamm v. 17.6.1999, MDR 2000, 591).

 

Rz. 75

War der Arbeitnehmer bei einer Sozialeinrichtung seines Arbeitgebers beschäftigt, die einen eigenen Briefbogen ohne gedruckten Hinweis auf die Trägerschaft des Arbeitgebers verwendet, sodass daraus geschlossen werden kann, die Einrichtung sei rechtlich selbstständig, dann hat der Arbeitgeber als Aussteller bei der Zeugniserteilung die Wahl: Er kann den Briefbogen der Sozialeinrichtung verwenden, muss dann aber durch Unterschrift einer vertretungsbefugten Person und Firmenstempel seine Trägerschaft dokumentieren. Er kann aber auch seinen üblichen Geschäftsbogen verwenden und im Zeugnistext zum Ausdruck bringen, dass der Arbeitnehmer in der Sozialeinrichtung tätig war (LAG Hamm v. 11.6.1992 – 4 Sa 318/92, n.v.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge