Rz. 282

Der "Berichtigungsanspruch" geht auf Abänderung des schon erteilten Zeugnisses. Die Berichtigung besteht darin, dass der Arbeitgeber erneut ein Zeugnis erteilt, welches die geforderten Berichtigungen berücksichtigt, soweit sie berechtigt waren (LAG Hamm v. 13.2.1992, LAGE § 630 BGB Nr. 16). Der Arbeitnehmer braucht sich nicht auf eine bloße Korrektur der ursprünglichen Urkunde einzulassen. Sie würde ihn in seinem beruflichen Fortkommen hindern, weil jeder Dritte dem Zeugnis entnehmen könnte, dass man über den Inhalt gestritten hat oder an der Echtheit des Zeugnisses zweifeln kann (LAG Bremen v. 23.6.1989, LAGE § 630 BGB Nr. 6).

 

Rz. 283

Der Arbeitnehmer, welcher mit einzelnen Bewertungen seiner Person oder Leistungen und/oder mit den Tätigkeits- und Aufgabenbeschreibungen nicht einverstanden ist, ist auf seinen Berichtigungsanspruch mit einem im Einzelnen genau spezifizierten Klageantrag zu verweisen, er kann nicht mehr auf bloße Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses klagen (LAG Düsseldorf/Köln v. 21.8.1973, DB 1973, 1853). Verwirft der Arbeitnehmer aber das ganze Zeugnis, ist er also mit ihm überhaupt nicht einverstanden, hat er den vollen Wortlaut des von ihm begehrten Zeugnisses in den Klageantrag aufzunehmen. In einem solchen Fall ist alsdann der Streit der Parteien i.R.d. Klageantrages über die gesamte Inhaltsfrage des Zeugnisses zu klären und festzulegen, welches Zeugnis mit welchem Wortlaut vom Arbeitgeber zu erteilen ist (LAG Düsseldorf/Köln v. 21.8.1973, DB 1973, 1854). Dabei hat das Gericht die Leistungen des Arbeitnehmers festzustellen, sie nach objektiven Maßstäben zu bewerten und ggf. ein Zeugnis neu zu formulieren.

 

Rz. 284

Der Arbeitnehmer hat, wenn sich das ihm erteilte Zeugnis nur auf die Leistung, nicht auf die Führung bezieht, noch seinen ursprünglichen Erfüllungsanspruch aus § 109 GewO. Er könnte zwar Leistungsklage mit dem Antrag erheben, ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, ohne dass der gewünschte Inhalt in den Antrag aufgenommen zu werden brauchte (LAG Köln v. 30.3.2001 – 4 Sa 1485/00, BB 2001, 1959). Da in den meisten Fällen nicht mit einer positiven Führungsbeurteilung gerechnet werden kann, wenn der Arbeitgeber es auf die Austragung eines Zeugnisrechtsstreites ankommen lässt, empfiehlt es sich zur Vermeidung eines drohenden (weiteren) Rechtsstreites zur Zeugnisberichtigung, gleich einen bestimmten Zeugnisinhalt in den Klageantrag aufzunehmen, was rechtlich zulässig ist (BAG v. 14.3.2000, AuR 2000, 360 = FA 2000, 286). I.Ü. ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer auch dann, wenn nur seine Leistung, nicht aber seine Führung beurteilt wird, das erteilte Zeugnis dem Arbeitgeber zurückgeben muss.

 

Rz. 285

Da über einen Arbeitnehmer nur eine Beurteilung existieren darf (LAG Frankfurt am Main v. 23.1.1968, NJW 1968, 2028), ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des beanstandeten Zeugnisses ein neues Zeugnis zu erteilen. Dies hat der Arbeitnehmer – sofern er das Zeugnis nicht bereits vorher zurückgegeben hat – auch so zu beantragen, damit in der Zwangsvollstreckung sichergestellt werden kann, dass letztlich nur ein Zeugnis über ihn existent bleibt (LAG Hamm v. 13.2.1992, LAGE § 630 BGB Nr. 16). Wird keine Verurteilung Zug-um-Zug begehrt, dann ist die weiter gehende Klage abzuweisen und dem Arbeitnehmer die Hälfte der Kosten aufzuerlegen (LAG Hamm v. 8.7.1993 – 4 Sa 171/93, n.v.).

 

Rz. 286

Schon wegen der Zwangsvollstreckung empfiehlt sich i.d.R., anstelle einzelner Änderungswünsche das gewünschte Zeugnis vollständig in den Klageantrag aufzunehmen, der dann bei einem Zwischenzeugnis wie folgt lautet (Berscheid, WPrax Heft 18/1994, 6, 10):

 

Rz. 287

Muster 32.8: Klageantrag auf Änderung des Zwischenzeugnisses

 

Muster 32.8: Klageantrag auf Änderung des Zwischenzeugnisses

Der/die Beklagte wird verurteilt, dem/der Kläger/in Zug-um-Zug gegen Rückgabe des unter dem _________________________ erteilten Zwischenzeugnisses unter demselben Datum ein neues Zwischenzeugnis nachfolgenden Inhaltes zu erteilen:

Zwischenzeugnis

_________________________ (voller Wortlaut des gewünschten Zwischenzeugnisses)

 

Rz. 288

Im Unterschied zu einem Klageantrag mit ausformuliertem Zeugnistext auf (erstmalige) Erteilung eines qualifizierten Zwischen- oder Schlusszeugnisses kommt bei einer Klage auf Zeugnisberichtigung nur eine Verurteilung "Zug-um-Zug gegen Rückgabe des unter dem … erteilten Zwischen- oder (Schluss-)Zeugnisses" in Betracht. Ohne diese Einschränkung muss die Klage teilweise kostenpflichtig abgewiesen werden, wobei die 4. Kammer des LAG Hamm dies als "hälftiges" Unterliegen angesehen hat (LAG Hamm v. 8.7.1993 – 4 Sa 171/93, n.v.). Bei einem Schlusszeugnis lautet der Klageantrag dementsprechend wie folgt (Berscheid, WPrax Heft 18/1994, 6, 10):

 

Rz. 289

Muster 32.9: Klageantrag auf Änderung des Schlusszeugnisses

 

Muster 32.9: Klageantrag auf Änderung des Schlusszeugnisses

Der/die Beklagte wird verurteilt, dem/der Kläger/in Zug-um-Zug gegen Rückgabe des unter dem _________________________ ...

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