Rz. 191

Die Schriftform bei der Zeugnisausstellung verlangt den eigenhändig geschriebenen Namen des Unterzeichners unter seiner Erklärung (§ 126 Abs. 1 BGB). Das Zeugnis muss daher die eigenhändige Namens- oder Firmenunterschrift tragen. Der Name des Ausstellers muss mit Tinte oder Kugelschreiber (nicht mit Bleistift!) voll und nicht bloß als Paraphe ausgeschrieben sein. Ein Faksimile oder eine kopierte Unterschrift genügen nicht (LAG Hamm v. 2.4.1998 – 4 Sa 1735/97, juris). Ebenso wenig genügt die Verwendung eines Firmenstempels ohne Beifügung einer Unterschrift.

Eine quer zum Text verlaufende Unterschrift begründet regelmäßig Zweifel an der Ernstlichkeit und verstößt damit gegen § 109 Abs. 2 S. 2 GewO. Dabei kommt es auf die subjektive Bewertung des Unterzeichners nicht an (vgl. LAG Hamm v. 27.7.2016 – 4 Ta 118/16).

 

Rz. 192

Eine Zeugniserteilung per E-Mail oder per Telefax oder durch Übergabe einer Kopie wahrt die gesetzliche Schriftform ebenfalls nicht (LAG Hamm v. 28.3.2000 – 4 Sa 1588/99, BuW 2001, 264 = MDR 2000, 1198 = NZA 2001, 576). Da die bloße Unterschrift häufig nicht entzifferbar ist und das Zeugnis nicht von einem Anonymus ausgestellt werden soll, bedarf die Unterschrift des Ausstellers des Weiteren der maschinenschriftlichen Namensangabe (Huber, Das Arbeitszeugnis in Recht und Praxis, S. 33).

 

Rz. 193

Der Arbeitnehmer hat regelmäßig keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber das Zeugnis persönlich unterschreibt. Deshalb kann gerichtlich keine Verurteilung zur Unterschrift durch eine bestimmte Person erfolgen (LAG Hamm v. 13.2.1992, LAGE § 630 BGB Nr. 16; LAG Hamm v. 27.2.1997, NZA-RR 1998, 151). Für die Unterzeichnung des Zeugnisses vertretungsberechtigt sind bei einer Einzelfirma deren Inhaber und bei juristischen Personen alle Personen, deren Berechtigung sich aus dem Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister ergibt (LAG Hamm v. 17.6.1999 – 4 Sa 2587/98, MDR 2000, 590). Es versteht sich in einer arbeitsteiligen Organisation von selbst, dass der Arbeitgeber die Verpflichtung auch durch andere Betriebsangehörige wahrnehmen lassen kann. Daher gehören zum Kreis der zeugnisberechtigten Personen auch Prokuristen, Generalbevollmächtigte, Betriebs- und Werksleiter oder mit Personalangelegenheiten betraute Personen, die insoweit für den Arbeitgeber verbindliche Erklärungen abgeben dürfen, also einstellungs- und entlassungsbefugt i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG bzw. des § 14 Abs. 2 KSchG sind (LAG Hamm v. 17.6.1999 – 4 Sa 2587/98). Ob ein Handlungsbevollmächtigter zur Erteilung von Zeugnissen berechtigt ist, ist davon abhängig, zu welcher Art von Geschäften er ermächtigt worden ist (LAG Hamm v. 2.4.1998 – 4 Sa 1735/97, n.v.). Andererseits kann der Arbeitnehmer nicht verlangen, dass ein bestimmter Vorgesetzter – z.B. der Personalleiter – das gewünschte Zeugnis nicht unterzeichnet (LAG Hamm v. 2.4.1998 – 4 Sa 1735/97, n.v.). Schließt umgekehrt das Arbeitszeugnis mit dem in Maschinenschrift angegebenen Namen des Ausstellers und seiner Funktion, so muss das Zeugnis von diesem auch persönlich unterzeichnet werden; eine Vertretung in der Unterschrift ist nicht zulässig, wenn der Name des Ausstellers in Maschinenschrift unter dem Zeugnistext angeführt ist (BAG v. 21.9.1999 – 9 AZR 893/98, BB 2000, 411 m. Anm. Schleßmann = DStR 2000, 344, m. Anm. Eckert = NZA 2000, 257 [BAG 21.9.1999]).

 

Rz. 194

Der Unterzeichner des Zeugnisses muss auf jeden Fall im Rang höher stehen als der Arbeitnehmer, dessen Zeugnis er erstellt. Ein leitender Angestellter braucht sich i.d.R. nicht mit der Unterschrift eines Handlungsbevollmächtigten unter seinem Zeugnis abzufinden (LAG Düsseldorf v. 5.3.1969, DB 1969, 534). Die Erstellung des Zeugnisses durch einen lediglich betriebsintern ranghöheren Prokuristen für einen anderen Prokuristen ist unzureichend. Unterstand ein Arbeitnehmer unmittelbar der Geschäftsführung und war ihm Prokura erteilt worden, muss das Zeugnis in aller Regel zumindest auch von einem vertretungsberechtigten Geschäftsführer (mit) unterschrieben werden (BAG v. 16.11.1995, EzA § 630 BGB Nr. 20). Setzt sich allerdings die Geschäftsleitung eines Unternehmens nicht nur zusammen aus mehreren Geschäftsführern, sondern aus Geschäftsführern und Einzelprokuristen, kann ein Einzelprokurist den ihm nachgeordneten Abteilungsleitern, die im Rang von Gesamtprokuristen stehen und nur zusammen mit einem anderen (Gesamt-) Prokuristen handeln dürfen, rechtswirksam Arbeitszeugnisse ausstellen. Ein Einzelprokurist, der Mitglied der Geschäftsleitung eines Unternehmens ist, ist zur Einstellung und Entlassung i.S.d. § 14 Abs. 2 KSchG und § 5 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG auch der Gesamtprokuristen befugt und steht damit in der betrieblichen Hierarchie über diesen (LAG Hamm v. 28.3.2000, BuW 2001, 308). Ist der Gesamtprokurist nach seinem Anstellungsvertrag direkt der Geschäftsleitung unterstellt gewesen, ist das Zeugnis von einem Mitglied der Geschäftsleitung auszustellen, das auf seine Position als Mitglied der Geschäftsleitung hinweisen mus...

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